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Soziales
18.02.2015 in Soziales von SPD Unstrut-Hainich-Kreis
Die UNO hat im Jahre 2007 den 20. Februar zum Tag der sozialen Gerechtigkeit ausgerufen. Für die SPD vor Ort gibt es deshalb einen besonderen Anlass, nochmal für mehr Einsatz gegen Ungleichheit zu werben. „Auch in Deutschland wächst die Kluft zwischen ARM und REICH weiter“, meint Pressesprecher Oleg Shevchenko. In Ostdeutschland gibt es weiterhin eine hohe Arbeitslosenquote, die Löhne speziell in Thüringen seien trotz Mindestlohn immer noch sehr gering.
13.02.2015 in Soziales von SPD Jena
Im Rahmen einer öffentlichen Veranstaltung beschäftigte sich die Arbeitsgemeinschaft sozialdemokratischer Frauen (AsF) am Dienstag mit der Situation von alleinerziehenden Frauen in Jena. Ines Morgenstern, Vorsitzende des Orbit e.V. berichtete dazu über die Ergebnisse der von dem Verein 2009 durchgeführten Studie „Familien in Jena“.
18.01.2015 in Soziales von ASJ Thüringen
Vorbemerkung:
Das vorliegende Papier basiert auf den Beratungen einer Arbeitsgruppe, die der Bundesvorstand der Arbeitsgemeinschaft sozialdemokratischer Juristen (AsJ) eingerichtet hat. Der Schwerpunkt der Arbeit sollte dabei auf der Fortentwicklung des SBG II liegen. Daneben sollten auch Reformvorschläge für das Sozialverfahrensrecht im SGB I und SGB X und das SGG entwickelt werden.
Das vorliegende Papier versteht sich dabei als Ergebnis der bisherigen Beratungen und als Grundlage für eine weitere Diskussion sowohl parteiintern (z.B. Bundestagfraktion, andere Arbeitsgemeinschaften) als auch für eine angestrebte vertiefende Diskussion mit BMAS, Gewerkschaften, Verbänden und Fachgremien (z.B. Deutscher Verein, Sozialgerichtstag).
Eine vertiefende Diskussion ist auch geboten, wie neben konkreten Forderungen (vor allem im Abschnitt Verfahren), die Abgrenzung und Harmonisierung mit anderen Leistungssystemen eine Grundsatzdiskussion über die Gesamtstruktur existenzsichernder Leistungen erforderlich macht. Insoweit geht dieser Diskussionsbeitrag über den Bereich vorwiegend technischer Verbesserungsvorschläge hinaus.
Zielsetzung:
Die bestehenden materiellen und verfahrensrechtlichen Regelungen des SGB II, die für die weiterhin bestehenden gravierenden Akzeptanzprobleme des Systems der Grundsicherung für Arbeitsuchende ursächlich sind, sind einer grundlegenden Reform zu unterziehen. Neu geregelt werden sollen dabei: - die Instrumente von Integrationsmaßnahmen
- das Instrument der Eingliederungsvereinbarung
- die Sanktionsregelungen
- die gegenwärtige rechtliche Ausgestaltung des Konstrukts der Bedarfsgemeinschaft
- die unzureichende Harmonisierung mit anderen Leistungssystemen (z.B. BaföG, Kindergeld, Kinderzuschlag, Rente)
- das System der Leistungsbemessung
- das System der Einkommensanrechnung
- die Instrumente zur Förderung der Selbständigkeit.
Verwaltungs- und Gerichtsverfahren sind einfacher und transparenter zu gestalten. Durch die Einbeziehung mediativer Elemente auch in das Verwaltungsverfahren wird die Akzeptanz der Entscheidungen erhöht. Im Gerichtsverfahren müssen die Beteiligten stärker auf ein prozessförderndes Verhalten verpflichten werden, um sicherzustellen, dass die Verfahren in einem angemessenen Zeitraum abgeschlossen werden können.
Das Versprechen, durch die Zusammenlegung von Arbeitslosenhilfe und Sozialhilfe die Unterstützung von Landzeitarbeitslosen durch „Leistungen aus einer Hand“ zu intensivieren, die Emanzipation von Sozialhilfeempfängern zu erreichen und die Chancen auf dem Arbeitsmarkt insgesamt zu verbessern, wurde nicht im nötigen Umfang eingelöst.
Vielmehr haben die Auseinandersetzungen um die „richtige“ Rechtsträgerschaft unnötig Ressourcen gebunden. Weiterhin haben strukturelle Schwächen der gesetzgeberischen Konstruktion und der verwaltungstechnischen Umsetzung dazu geführt, dass Ressourcen weniger in die Hilfestellung für Leistungsempfänger investiert wurden als in bürokratische Verfahren, mit denen , ohne Rücksicht auf die Kosten „überzahlte Leistungen“ zurückgefordert werden. Die Intransparenz der Verfahren und rechtstechnische Fehler haben zudem zu einer Vielzahl von sozialgerichtlichen Prozessen geführt und damit weitere finanzielle und personelle Ressourcen gebunden. Dies geht zu Lasten der notwendigen Amtsermittlung und einer z.T. erforderlichen, aber meist nicht stattfindenden, sozialpädagogischen Betreuung von Langzeitarbeitslosen mit besonderen Integrationshemmnissen (z.B. körperliche oder seelische Behinderungen, geringes berufliches und/ oder schulisches Qualifikationsniveau). Die Abgrenzung zwischen verschiedenen Leistungssystemen (z.B. Bafög; Kindergeld, Kinderzuschlag, Wohngeld) ist kompliziert, die Zuständigkeit ist auf verschiedene Behörden verteilt und führt z.T. zu fragwürdigen Ergebnissen.
Auch der Umstand, dass die Festlegung der Höhe der Regelsätze als willkürlich empfunden wird und sowohl die Ausgestaltung des Konstrukts der Bedarfsgemeinschaft als auch der Sanktionsregelungen tragen dazu bei, dass das „Hartz IV –System“ bei den Leistungsempfängern auf erhebliche Akzeptanzprobleme und Misstrauen stößt.
1. Verbesserung der Integration
Das Instrument der Eingliederungsvereinbarung als Bindeglied zwischen passiven Leistungen und aktiven Integrationsmaßnahmen (Fordern und Fördern) müsste in der Umsetzung stärker als akzeptanzförderndes Instrument und Ausdruck eines partnerschaftlichen Sozialrechtsverhältnisses( im Bereich der personenbezogenen Dienstleistungen) genutzt werden. Denn die Erfüllung der Eingliederungsvereinbarung bringt beide Seiten den Zielen der Grundsicherung für Arbeitssuchende näher als die Herabsetzung der Leistungen. Dies setzt voraus, dass mit den Leistungsempfängern individuell angepasste Förderangebote ausgehandelt werden, die tatsächlich ihre Situation nachhaltig zu verbessern geeignet sind. Gleichzeitig müssen die Eingliederungsinstrumente von Integrationsmaßnahmen so ausgestaltet werden, dass jedem realistische Chancen auf eine Wiedereingliederung in das Erwerbsleben geboten werden. Dabei kann im Bereich der Aus- und Fortbildung, z. B. durch qualifizierte Fortbildungsmaßnahmen, dem aus demographischen Gründen drohenden Fachkräftemangel entgegengewirkt werden.
Die Praxis kritisiert zu Recht, dass eine individuelle Betreuung bei einer zu hohen Fallbelastung kaum möglich ist und andererseits eine qualitativ hochwertige, individuelle Betreuung der Erwerbsintegration erforderlich ist. Die gebräuchliche Formblattvariante der Eingliederungsvereinbarung beschränkt sich dabei auf wenige Möglichkeiten der individuellen Ausgestaltung und erschöpft sich im Wesentlichen in den aufklärenden Sanktionsandrohungen. Die nachteiligen Folgen eines ungünstigen Betreuungsschlüssels werden durch umfangreiche Nebenaufgaben des Personals, jenseits der eigentlichen Betreuungs- und Beratungstätigkeit, verstärkt. Eine zu hohe Zahl der bisherigen Maßnahmen dient mehr einer zeitweiligen Beschäftigungstherapie, der Verbesserung der Statistik und den kommerziellen Interessen der verschiedenen Träger als einer echten die Arbeitsmarktchancen tatsächlich verbessernden (Weiter-) qualifikation bzw. Eingliederung. Dafür besteht ein hoher Bedarf: Rund ein Sechstel der 25- bis 34-jährigen Deutschen hat keinen Berufsabschluss, geht nicht zur Schule, absolviert kein Studium und keine Berufsausbildung und droht arbeitsmarktpolitisch abgedrängt zu werden.
Vielen jüngeren Leistungsempfängern, die einen großen Teil des Erwerbslebens vor sich haben, steht bisher wegen ihres Alters eine reguläre Ausbildung nicht mehr offen, andere scheitern an der Abgrenzung der Leistungssysteme (z.B. BaföG, BAB, SGB II).
Ein reales Praxisbeispiel: Wo - wie z.B. häufig in den neuen Bundesländern - nicht genügend betriebliche Ausbildungsplätze zur Verfügung stehen, wird versucht, diese Lücke mit überbetrieblichen Ausbildungen zu schließen. Private Träger, die als Schulen in freier Trägerschaft zugleich die Funktion staatlicher Berufsschulen ausüben und somit auch ganz überwiegend vom Land finanziert werden, nehmen Schulgebühren, hinzukommen Ausgaben für Bücher, Arbeitskleidung und Lernmittel. Für diese Kosten kommt in der Regel weder das Land noch das Jobcenter auf, dafür wird das Schüler-Bafög weitgehend auf die SGB II Leistungen angerechnet. Wenn dadurch eine Deckungslücke von über 100 € beim Existenzminimum gegenüber der Situation ohne Ausbildung besteht, ist nachvollziehbar, dass eine Ausbildung abgebrochen oder gar nicht erst angetreten wird.
Nicht aus dem Auge verlieren sollte man aber auch diejenigen, die aufgrund gesundheitlicher oder psychosozialer Einschränkungen keine oder nur äußerst geringe Chancen haben, wettbewerbsfähig am Arbeitsmarkt zu bestehen, die aber gleichwohl für eine Erwerbsminderungsrente noch zu gesund sind. Die Maßstäbe für den Bezug einer Erwerbsminderungsrente sind streng, wer noch leichteste Tätigkeiten 6 Stunden täglich verrichten und den Arbeitsplatz zur Not noch mit Unterarmgehstützen erreichen kann, hat trotz nur minimaler Chancen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt keinen Anspruch auf eine Erwerbsminderungsrente.
- Eingliederungsvereinbarung
Die Eingliederungsvereinbarung ist als zentrales Verfahrensinstrument im SGB II stärker in der Fallbearbeitung zu verorten. Als Bindeglied zwischen passiven Leistungen und aktiven Integrationsmaßnahmen kommt ihr mit der Kennenlern-, Erklärungs-, Beratungs- und Abschlussfunktion im Zuge des gesamten Antragsverfahren eine mediative Aufgabe zu, die aus sich heraus zu Transparenz und Akzeptanz der Entscheidungen führt.
- mehr und qualifiziertere Betreuung
Eine umfassende Betreuung muss sicherstellen, dass im Einzelfall besondere Hilfebedarfe erkannt werden und entsprechend interveniert werden kann. Zur Gewährleistung einer qualitativ hochwertigen Betreuung sind ein ausreichender Personalschlüssel und zudem eine entsprechend gute Qualifikation des Personals sowie eine Kontinuität des Betreuungsverhältnisses unabdingbar. Dabei wird befürwortet, dass das sog. „Erstprofiling“ durch den öffentlichen Sozialleistungsträger selbst in einer 4- 8 Wochenmaßnahme durchgeführt wird (z.B. „werkakademie“ in Hessen und Niedersachen).
-Verbesserte Qualifikationsförderung
Notwendig ist eine verbesserte Qualifikationsförderung z.B. das Nachholen von Schulabschlüssen, Deutschkurse für die Integration in den Arbeitsmarkt, Ausbildungen i.S. des Berufsbildungsgesetzes sowie qualifizierter Weiterbildungen bis hin zur Förderung eines Weiterbildungsstudiums. Dies muss auch die Übernahme angemessener Schul- und Studiengebühren beinhalten. Die Qualifkationsförderung muss verstärkt auf die Erlangung anerkannter Abschlüsse ausgerichtet werden.
-Effektive Qualitätskontrolle bei Bildungsangeboten
-Der Zugang zum Kreis der zu berücksichtigen Bildungsträger beruht bei von SGB II und SGB III Trägern geförderten Maßnahmen auf einem Zertifizierungsverfahren bei privaten Zertifizierungsstellen. Dies ist als Qualitätsicherungsmaßnahme allein nicht ausreichend, sondern muss durch eine effektive Qualitätskontrolle der öffentlichen Träger ergänzt werden.
-Öffentlicher Beschäftigungssektor für dauerhaft nicht Vermittelbare
Erforderlich ist die Schaffung eines öffentlichen Beschäftigungssektors, der – anders als ABM oder 1 –€-Jobs auch eine Dauerperspektive für diejenigen bietet, die aufgrund gesundheitlicher oder psychosozialer Einschränkungen keine oder nur äußerst geringe Chancen haben, wettbewerbsfähig am Arbeitsmarkt zu bestehen.
2. Sanktionsregelungen
a) Ziel
Die Sanktionsregelungen dienen dazu, den Prozess der Wiedereingliederung zu unterstützen, und sollen z.B. verhaltenssteuernd auf die Teilnahme an bestimmten Maßnahmen oder Mitwirkungshandlungen hinwirken.
Die Sanktionsregelungen sind jedoch kein Sozialstrafrecht zur Bestrafung schuldhaften sozialwidrigen Verhaltens.
Sanktionen sollten daher nur am Ziel der Eingliederung orientiert sein und entsprechend dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit erfolgen.
Sanktionen sind daher z.B. kein Mittel zur Verhaltenssteuerung, wenn die Ursachen von Pflichtverletzungen in der psychischen oder sozialen Lebenslage (z.B. psychosoziale Probleme, Lebenskrisen, häusliche Gewalt, Suchtproblematiken etc.) zu verorten ist.
Wird der gewünschte verhaltenssteuernde Effekt hingegen erreicht, müssen die Sanktionen unmittelbar für die Zukunft aufgehoben werden können.
b) Problemstellung
Individuelle Probleme, die Auslöser für sanktionsbewehrte Pflichtverletzungen sind, werden häufig in den Verwaltungsverfahren nicht hinreichend berücksichtigt.
Der Verein für öffentliche und private Fürsorge kritisiert darüber hinaus zu Recht: "Für Leistungsberechtigte sind beispielsweise die Rechtsfolgen auf wiederholte Pflichtverletzungen nicht ohne Weiteres abzusehen, weil die Höhe der Leistungsabsenkung vom Zeitpunkt der wiederholten Pflichtverletzung, vom Zugang des vorherigen Sanktionsbescheides und von der „richtigen“ Rechtsfolgenbelehrung abhängig ist. Kompliziert aufgebaute Tatbestände und umfangreiche, zu beachtende Rechtsprechung machen die Entscheidungen zu §§ 31 ff. SGB II fehleranfällig und bedingen ein hohes Widerspruchs- und Prozessrisiko. Aufwendig umzusetzende Rechtsfolgen verursachen erhöhten Verwaltungsaufwand."
Wird das sanktionsbewehrte Verhalten aufgegeben, sollte in jedem Fall und altersunabhängig die Möglichkeit bestehen, die Sanktion mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Die Begrenzung der Minderungszeit sollte dabei ggfs. auch einen Zeitraum von sechs Wochen unterschreiten.
Entsprechend den aktuellen Empfehlungen des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge sollten darüber hinaus
- nur für die Eingliederung individuell geeignete Pflichten in der Eingliederungsvereinbarung vereinbart werden,
- die Arbeitsgelegenheit aus dem Katalog der sanktionsbewehrten Pflichtverletzungen aus § 31 Abs. 1 Nr. 2 SGB II gestrichen werden,
- die altersabhängige Ungleichbehandlung bei den Rechtsfolgen auf Pflichtverletzungen aufgegeben werden,
- Leistungen für Unterkunft und Heizung auch bei wiederholten Pflichtverletzungen zu gewährt werden,
- ergänzende Sachleistungen ohne Antrag angeboten werden,
- über die Rechtsfolgen von Pflichtverletzungen zwingend schriftlich belehrt werden,
- das Meldeversäumnis aus § 32 SGB II um die Meldegründe aus § 309 Abs. 2 SGB III ergänzt werden,
- Aufrechnungen bei der Kumulation von Aufrechnung und Sanktion ausgesetzt werden,
- der Eingliederungsprozess stärker individualisiert werden.
3. Bedarfsgemeinschaft
a) Ziel
Die Ausgestaltung der rechtlichen Konstruktion der „Bedarfsgemeinschaft“ soll dem Gerechtigkeitsgefühl der Gesellschaft entsprechen, eine bruchlose und unkomplizierte Abgrenzung zu anderen Leistungssystemen ermöglichen sowie transparent und verwaltungstechnisch einfach umzusetzen sein. Gleichzeitig sollte die Förderung der Kinder aus sozialschwachen Familien unbürokratisch und effizient außerhalb des SGB II Leistungssystems sichergestellt werden.
b) Problemstellung
Schon bisher hat der Gesetzgeber durch das Instrument des Kinderzuschlages versucht, durch Kombination von Leistungen (insbes. Kindergeld, Wohngeld, ggfs. Unterhalt nach dem Unterhaltsvorschussgesetz) Kinder aus dem SGB II Leistungssystem auszunehmen. Dies trägt auch dem Umstand Rechnung, dass die Jobcenter einen denkbar ungeeigneten Rahmen für eine Kinder- und Jugendförderung bieten. Gerade die Umsetzung des Bildungs-und Teilhabepakets bestätigen dies: Sie ist, bezogen auf die gewährten Summen, mit hohen Bürokratiekosten und geringer Zielgenauigkeit gekennzeichnet (Die Förderung von Kindern und Jugendlichen sollte sich schließlich nicht nur auf die Gewährung von Zuschüssen zu Kindergarten- und Schulessen beschränken). Eine für Problemfamilien erforderliche sozialpädagogische Betreuung findet im Job-Center –Regime de facto nicht statt, auch weil die erforderliche Einbindung der öffentlichen Jugendhilfeträger in der Regel fehlt.
Dadurch, dass grundsätzlich jede Person einer Bedarfsgemeinschaft im Verhältnis des eigenen Bedarfs zum Gesamtbedarf als hilfebedürftig gilt, kommt es zu einer Vervielfältigung der Zahl der Leistungsempfänger (und somit auch zu Adressaten von Bescheiden bzw. Beteiligten in Verwaltungs-, Widerspruchsverfahren und Klagen). In einer normalen Familie mit zwei Kindern und einem Vollerwerbstätigen im Niedriglohnbereich führt dies dazu, dass alle Familienmitglieder zu Hilfeempfängern werden. Zwingend ist eine solche Regelung nicht, wie die anders ausgestaltete Regelung im SGB XII zeigt. Die unterschiedlichen Regelungskonzepte führen zudem bei gemischten Bedarfsgemeinschaften (wenn z.B. ein erwachsenes Mitglied der Bedarfsgemeinschaft erwerbunfähig oder Rentner ist) zu Widersprüchen und Abgrenzungsproblemen.
Tatsächlich entspricht es eher dem allgemeinen Gerechtigkeitsgefühl, wenn jemand, der seinen eigenen Unterhalt selbst decken kann, nicht qua Bedarfsgemeinschaft zum Leistungsempfänger wird und stattdessen nur das den Bedarf übersteigende Einkommen (zzgl. Selbstbehalt) ähnlich wie im Unterhaltsrecht beim Ehegatten, Partner, bzw. sonstigen BG-Mitglied berücksichtigt würde.
Trotz des gesellschaftlichen Trends zu Patchworkfamilien stößt es auf nachvollziehbare Vorbehalte, wenn der erwerbstätige Partner über die SGB II Leistungsberechnung sowohl zum Hilfebedürftigen als auch zum quasi sozialrechtlichen Unterhaltschuldner der (nicht – leiblichen) Kinder erklärt wird. Gerade dann, wenn Wertungswidersprüche zwischen Familien bzw. Unterhaltsrecht und Sozialrecht bestehen, wirkt dies delegitimierend. Dies gilt z.B. auch für die Vermutungsregelung des § 7 Abs.3 a SGB II. Während die familienrechtliche Rechtsprechung eine eheähnliche Gemeinschaft erst ab 2-3 Jahren des Zusammenlebens annimmt, wird im SGB II ein entsprechender Einstandswille schon nach einem Jahr vermutet.
c) Lösungsansätze
- Grundsicherung der Kinder außerhalb des SGB II Systems
Die SPD forderte in ihrem Wahlprogramm ein einkommensabhängiges Kindergeld für Familien mit einem Bruttoeinkommen bis ca. 3000. €: Vorgesehen waren maximal 324 € für die ersten beiden Kinder, 330 für das Dritte und 355 für das vierte und jedes weitere Kind. Ein Vergleich mit den bisherigen Kinderregelsätzen (gegenwärtig zwischen 224 € und 289 €) zeigt, dass damit der Grundbedarf der Kinder im Wesentlichen gedeckt würde, sofern der Bedarf an Kosten für Unterkunft und Heizung über einen ergänzenden Wohngeldanspruch der Kinder abgedeckt wird. Zwar konnte diese Forderung im gegenwärtigen Koalitionsvertrag nicht umgesetzt werden. Schon bisher sollte durch das Instrument des Kinderzuschlags vermieden werden, dass die Kinder wieder in das SGB II Regime gezogen werden.
In der Praxis gelingt dies nur unzureichend und das das zusätzliche Leistungssystem des Kindergeldzuschlages führt zu weiteren Abgrenzungsschwierigkeiten. Auch das Leistungssystem des Wohngeldes bedarf im Hinblick auf die Veränderung der Mietwohnungsmärkte gerade in Ballungszentren einer grundlegenden Reform und wird in der gegenwärtigen Form den gesellschaftlichen Realitäten nicht mehr gerecht. Es besteht daher ein grundlegender Neuausrichtungsbedarf der verschiedenen Leistungssysteme zur Sicherung des Existenzbedarfs der Kinder. Ziel sollte es dabei sein, ein einheitliches Leistungssystem für alle Kinder und zwar außerhalb des SGB II sei es z.B. durch ein neugestaltetes Kindergeld oder einen Kinderzuschlag mit KdU -Komponente, und einen einheitlichen Träger für alle grundsicherungsrelevanten Leistungen für Kinder zu schaffen. Auch Leistungen und Mittel des Bildungs- und Teilhabepaketes sollten von diesem Träger gewährt werden und z.B. in die Kinder- und Jugendhilfe bzw. das SGB VIII überführt werden. Die Leistungsgewährung sollte dabei unbürokratisch ausgestaltet werden.
- Vertikale statt horizontale Einkommensverteilung
Künftig sollte man auch im Leistungssystem des SGB II (wie im SGB XII) zur vertikalen Berechnungsmethode übergehen D.h. nur diejenigen gelten als hilfebedürftig die ihren eignen Bedarf nicht aus eignen Kräften und Mittel decken können während die übrigen Personen der Bedarfsgemeinschaft, im Verhältnis des eigenen Bedarfs zum ungedeckten Gesamtbedarf als hilfebedürftig gelten.
- Harmonisierung von Sozial - und Familienrechtlichen Regelungen
Das Auseinanderfallen von Einstandspflichten im Familien- und Sozialrecht sollte soweit wie möglich vermieden werden.
4. Grundsätze der Bedarfsermittlung und Leistungsbemessung
a) Ziel
Die Vorgaben des BVerfG aus dem Urteil vom 09. Februar 2010 und dem Beschluss vom 23.07.2014 müssen bei der künftigen Anpassung der Regelsätze berücksichtigt werden.
Mit dem Urteil vom 09. Februar 2010 hatte das BVerfG dabei folgende Grundsätze aufgestellt:
Der gesetzliche Leistungsanspruch muss so ausgestaltet sein, dass er stets den gesamten existenznotwendigen Bedarf jedes individuellen Grundrechtsträgers deckt.
Zur Konkretisierung des Anspruchs hat der Gesetzgeber alle existenznotwendigen Aufwendungen folgerichtig in einem transparenten und sachgerechten Verfahren nach dem tatsächlichen Bedarf, also realitätsgerecht, zu bemessen.
Der unmittelbar verfassungsrechtliche Leistungsanspruch erstreckt sich nur auf diejenigen Mittel, die zur Aufrechterhaltung eines menschenwürdigen Daseins unbedingt erforderlich sind; er gewährleistet das gesamte Existenzminimum durch eine einheitliche grundrechtliche Garantie, die sowohl die physische Existenz des Menschen, also Nahrung, Kleidung, Hausrat, Unterkunft, Heizung, Hygiene und Gesundheit, als auch die Sicherung der Möglichkeit zur Pflege zwischenmenschlicher Beziehungen und ein Mindestmaß an Teilhabe am gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Leben umfasst.
b) Problemstellung
Dabei kann zur Bemessung entweder von der Festlegung eines bestimmten Menge von Gütern und Dienstleistungen i.S. eines Warenkorbes oder von dem tatsächlichen Verbrauch bestimmter d.h. untere Einkommensgruppen (i.S. des Statistikmodells) ausgegangen werden.
Der Gesetzgeber ist allerdings von den Strukturprinzipien des selbstgewählten Statistikmodells, das er zur Grundlage seiner Bemessung des notwendigen Existenzminimums gemacht hat, abgewichen.
Kritikpunkte waren u.a..:
- die Herausnahme bestimmter Verbrauchspositionen, was zu einer methodischen Vermischung von Statistik und Warenkorbmodell führt,
- die Nichterfassung langlebiger Verbrauchsgüter, die beim Statistikmodell, das auf einer kurzfristigen Einkommens und Verbrauchstichprobe basiert, nicht hinreichend erfasst werden,
- die Einbeziehung der Gruppe der Aufstocker in die Referenzgruppe, deren Verbrauch zugrunde gelegt wird. Hierdurch drohen Zirkelschlüsse.
-die Festlegung des Umfangs der Referenzgruppe für die Bemessung des Regelsatzes der Erwachsenen. Warum hier die unteren 15 % der Einkommenspyramide und nicht wie bisher 20 % zugrunde gelegt wurden, lässt sich nicht sachlich begründen. Je nachdem ob man 5, 10, 15 oder 20 % zugrunde legt, kommt man zu anderen Werten. Bedarf dies nicht einer Begründung oder kann der Regelsatz letzten Endes doch willkürlich festlegt werden?
Die Ermittlung der angemessenen Kosten der Unterkunft ist ein schwieriges Problem bei den SGB II Leistungen. Die geschaffenen Möglichkeiten zur satzungsweisen Regelung dürften nach den verwaltungsgerichtlichen Erfahrungen zur Kontrolle von Satzungen sehr fehleranfällig sein. Die Erstellung der vom Bundessozialgericht aufgrund verfassungsrechtlicher Vorgaben geforderten schlüssigen Konzepte ist für die kommunalen Träger mit erheblichen Aufwand und Kosten verbunden, wobei je nach Träger unterschiedliche methodische Konzepte verfolgt werden.
c) Lösungsansätze
Das BVerfG hat in der maßgeblichen Grundsatzentscheidung vom 09.02.2010 (Aktenzeichen: 1 BvL 1/09, 1 BvL 3/09, 1 BvL 4/09 - zitiert nach juris-) auch verfassungsdogmatisch hinsichtlich der Anforderungen zur Ermittlung des Anspruchsumfangs durch den Gesetzgeber (Erfassung aller existenznotwendigen Aufwendungen in einem transparenten und sachgerechten Verfahren, das realitätsgerecht sowie nachvollziehbar auf der Grundlage verlässlicher Zahlen und schlüssiger Berechnungsverfahren auszugestalten ist) Neuland betreten, das einer weiteren verfassungsdogmatischen Konkretisierung bedurfte.
Das BVerfG hat in seinem Beschluss vom 23.07.2014 unter Berücksichtigung eines Gestaltungsspielraum des Gesetzgebersauf eine zurückhaltende Kontrolle beschränkt und klargestellt , dass die Vorgaben aus der Entscheidung vom 09.02.2010 für den Gesetzgeber keine spezifischen Pflichten im Verfahren z.B. eine Pflicht zur Gesetzesbegründung aufstellen sollten mit sich; entscheidend sei , ob sich die Höhe existenzsichernder Leistungen durch realitätsgerechte, schlüssige Berechnungen sachlich differenziert begründen lasse. Dabei beschränkte sich das BVerfG darauf zu prüfen, ob die Leistungshöhe evident unzureichend bemessen sei. Trotz dieser reinen Evidenzkontrolle hat das BVerfG die Regelungen lediglich für derzeit noch Vereinbar mit dem GG angesehen. Und für die Neubemessung der Regelsätze auf der Grundlage der EVS 2003 eine Reihe von Vorgaben gemacht. Der Gesetzgeber hat sicherzustellen, dass die Höhe des Pauschalbetrags für den Regelbedarf tragfähig bemessen wird:
-Auf eine offensichtliche und erhebliche Diskrepanz zwischen der tatsächlichen Preisentwicklung und der bei der Fortschreibung der Regelbedarfsstufen berücksichtigten Entwicklung der Preise für regelbedarfsrelevante Güter, muss der Gesetzgeber zeitnah darauf reagieren. So muss die Entwicklung der Preise für Haushaltsstrom berücksichtigt werden.
-Der Gesetzgeber muss sicherstellen, dass der existenznotwendige Mobilitätsbedarf tatsächlich gedeckt werden kann.
-Der Gesetzgeber muss die Verteilungsschlüssel anpassen, wenn sich bei einer Bedarfsposition erhebliche Veränderungen zeigen, die eine Zuordnung von ermittelten Verbrauchsausgaben der Familienhaushalte mit dem bisherigen Verteilungsschlüssel an einzelne Mitglieder des Haushalts offensichtlich unrealistisch werden lassen.
-Der Gesetzgeber hat in dem von ihm gewählten Modell sicherzustellen, dass Unterdeckungen, die aufgrund des statistisch ermittelten, durch nachträgliche Kürzungen modifizierten monatlichen Pauschalbetrags entstehen, im Wege internen Ausgleichs oder Ansparens auch tatsächlich gedeckt werden können . Es liegt im Entscheidungsspielraum des Gesetzgebers, dazu einen hinreichend großen finanziellen Spielraum zu schaffen, einen eigenen Leistungsanspruch auf einen Zuschuss neben dem Regelbedarf für aus dem Pauschalbetrag offensichtlich nicht zu deckende existentielle Bedarfe vorzusehen oder, soweit es sich um öffentliche Dienstleistungen handelt, die Kosten für diese zu erlassen oder zu stunden. (In diesem Zusammenhang ist in der Entscheidung auch ein offensichtlich Unbehagen bei der Nichterfassung langjähriger Verbrauchsgüter spürbar.)
-Leistungen, die über Gutscheine erbracht werden, müssen tatsächlich ohne Mehrkosten genutzt werden können. Die neu geschaffene Regelung ist hinsichtlich der Erstattung der Fahrkosten gemäß § 28 Abs. 7 Satz 2 SGB II als Anspruch auszulegen.
Ausgehend von den verfassungsrechtlichen Vorgaben sollte der Gesetzgeber seine Handlungsspielräume nutzen, um zu einer sozial ausgewogenen Bemessung des Regelsatzes zu kommen. Dieser kann und sollte auch höher liegen als das absolute verfassungsrechtlich gebotene menschenwürdige Existenzminimum. Bei der Bemessung des Leistungsniveaus oberhalb dieses absoluten Minimums sollte andererseits auch sichergestellt werden, dass ein alleinstehender Vollzeiterwerbstätiger auch bei einem gesetzlich bestimmten Mindestlohn nach Abzug von Steuern, Sozialabgaben, Freibeträgen und angemessenen Unterkunftskosten nicht auf einen SGB II Leistungsbezug verwiesen wird. Das sog. Lohnabstandsgebot darf dabei allerdings nicht die Leistungen bestimmen, die verfassungsrechtlichen gebotenen Leistungen müssen den gesetzlichen Mindestlohn der Höhe nach bestimmen. Insofern sind die Diskussionen um einen angemessenen Mindestlohn und einen angemessenen Regelsatz mittelbar miteinander verknüpft.
Man sollte auch in Betracht ziehen, die absolute Untergrenze (nicht den Regelsatz selbst, der weiterhin nach einer modifizierten Statistikmethode bestimmt werden könnte) des soziokulturellen Existenzminimums nach der Warenkorbmethode zu bestimmen, um so eine feste Referenzgröße zu schaffen , die frei von möglichen Zirkelschlüssen wäre.
Schaffung einfacherer Regelungen für Wohnungskosten
Einheitliche Wohnungsmärkte sind häufig nicht an Kreisgrenzen gebunden. Solche einheitliche Maßstäbe könnten am ehesten auf der Grundlage eines landesweiten schlüssigen Konzeptes und einer darauf beruhenden Rechtsverordnung des Landes realisiert werden.
Ein weiterer denkbarer Ansatz zu einer Verwaltungsvereinfachung wäre zwischen einem neuzugestaltenden Wohngeld und des SGB II eine Anspruchskonkurrenz zu ermöglichen, bei der die Ansprüche auf Leistungen für Unterkunft und Heizung (nicht jedoch die zur Sicherung des Lebensunterhaltes) durch pauschalierten Wohngeldbeträge abgegolten werden, sofern sich der Leistungsempfänger für den Wohngeldbezug entscheidet.
5. Verfahren
a) Ziel
Soweit sich dies nicht schon aus den Maßnahmen der Komplexe 1-4 ergibt sind Verwaltungsverfahren einfacher und transparenter zu gestalten sowie die Akzeptanz der Verwaltungsentscheidungen zu erhöhen .
Erforderlich sind u a. :
- Eine Vereinfachung und transparentere Darstellung der Leistungsberechnung,
- die Schaffung von stärkerer Akzeptanz der behördlichen Entscheidungen u.a. durch Einbeziehung mediativer Verfahren.
Auch die sozialgerichtlichen Verfahren sollen ohne Verluste an Rechtsschutzqualität und hierauf bezogenen Betroffenenrechten durch geeignete Veränderungen des Prozessrechts beschleunigt und vereinfacht werden.
b) Problemstellung
Die gerichtliche Überprüfung der Leistungsgewährung durch die Sozialgerichte ist in der Regel aufwändig und schwierig. Zu den wichtigsten Gründen zählen:
Die Berechnung der Leistungen ist kompliziert und gerade bei schwankendem Einkommen oder wechselnden Bedarfen für die Betroffenen kaum nachzuvollziehen und aufgrund der Komplexität hoch fehlerträchtig.
-Durch die sog. horizontale Berechnungsmethode sind grundsätzlich alle Bedarfsgemeinschaftsmitglieder Leistungsempfänger
-Die unterschiedlichsten Leistungssysteme wie (Schüler-)Bafög, Berufsausbildungsbeihilfen, Wohngeld, Kindergeld, Kinderzuschlag müssen gegeneinander abgegrenzt werden
-Grundsätzlich berechnen sich die Ansprüche monatsweise, so dass für einen Leistungszeitraum eine Vielzahl von Bescheiden erlassen wird.
Die Problematik lässt sich an einem realen, wenn auch vereinfachten, aber nicht untypischen Praxisbeispiel illustrieren:
Im Dezember 2009 erging ein Leistungsbescheid an die Familie B, mit dem allen Mitgliedern Leistungen für die Monate Januar bis Juni 2010 gewährt wurden. Bei der Leistungsberechnung wurden unter Berücksichtigung der Aufwendungen für die Tätigkeit, der von der Höhe des Bruttolohns abhängigen Freibeträge, einer Versicherungspauschale sowie des Kindergeldes die monatlichen Summen x, y und z bewilligt. Zugrunde gelegt wurde dabei die Lohnabrechnung des Monats Oktober.
Nach Vorlage der Lohnabrechnung des Dezembers (der Lohn wird jeweils im Folgemonat ausgezahlt) erging im Februar 2010 ein Änderungsbescheid für die Monate März bis April 2010 sowie 3 Aufhebungs- und Erstattungsbescheide jeweils für die Monate Januar und Februar, denn es war im Januar aufgrund des Weihnachtsgeldes und einer Sonderschicht mehr Geld zugeflossen. Zurückgefordert wurde auch ein Betrag von insgesamt 10 € monatlich aufgrund der Erhöhung des Kindergeldes zum 01.01.2010. Eine Kindergelderhöhung kommt SGB II Empfängern in der Regel nicht zugute, da das Kindergeld voll als Einkommen anzurechnen ist. Allerdings hatte der Gesetzgeber bei der vorherigen Kindergelderhöhung eine Übergangsregelung vorgesehen, die, um Verwaltungskosten zu sparen, einen Verzicht auf die Rückforderung insoweit bereits bewilligter und ausgezahlter Leistungen vorgesehen hatte. Da Familie B nicht verstand, warum ihnen die Kindergelderhöhung diesmal nicht zu Gute kommen soll, legte sie erst mal durch ihren Prozessbevollmächtigen Widerspruch ein.
Nach Vorlage der Lohnabrechnung für Januar erfolgte eine Neubescheidung für die Monate Februar bis Juni, wobei wieder höhere Leistungen gewährt wurden. Da aufgrund von Sonderschichten ab März wieder höhere Lohnzahlungen erfolgten, gab es weitere Änderungs- und Rückforderungsbescheide.
Auch gegen die Folgebescheide wurde jeweils durch Familie B Widerspruch eingelegt, zumal die Änderungsbescheide zumindest teilweise (entgegen der Regelung des § 86 SGG) die Bescheidempfänger auf den Rechtsbehelf Widerspruch verwiesen. Insgesamt ergingen für einen 4 Monate umfassenden Leistungszeitraum mindestens 5 Bewilligungs- und Änderungsbescheide, 6 Aufhebungs- und Erstattungsbescheide, sowie ein Widerspruchsbescheid, mit dem allerdings mindestens 5 unterschiedliche Widerspruchsverfahren zusammengefasst wurden.
Dieser Widerspruchsbescheid wurde allerdings erst erlassen, nachdem nach Ablauf von 3 Monaten 5 Untätigkeitsklagen anhängig gemacht worden waren.
Weitere Leistungszeiträume, die ursprünglich bestandskräftig beschieden waren, wurden durch Überprüfungsanträge gemäß § 44 SGB X zum Gegenstand von erneuten Überprüfungsverfahren, Widerspruchsverfahren und Klageverfahren gemacht.
Insgesamt wurden bisher in diesem Fall mindestens 28 Klagen anhängig gemacht, davon 13 Untätigkeitsklagen.
Solche Probleme stellen sich nicht nur bei schwankenden Einkommen, sondern auch verstärkt bei den Kosten der Unterkunft z.B. für eine selbstgenutztes Eigenheim: So fordert das BSG (14. Senat Urt. v. 29.11.2012 Aktenzeichen: B 14 AS 36/12 R, RdNr .14):
Die Ermittlung der Bedarfe für Unterkunft und Heizung hat monatsweise zu erfolgen, obwohl zur Prüfung der Angemessenheit bei der Nutzung von Eigenheimen und Eigentumswohnungen auf die im Kalenderjahr anfallenden Kosten abzustellen ist, weil vor allem die Betriebskosten für Eigenheime (etwa Grundsteuern, Beiträge zu Versicherungen) nicht monatlich, sondern ggsf . jährlich, halbjährlich oder vierteljährlich anfallen.
Erhebliche Probleme ergeben sich auch bei der Berechnung des Einkommens Selbständiger. § 3 Abs. 2 Satz 1 Alg II-V 2008 sieht vor, dass zur Berechnung des Einkommens von den Betriebseinnahmen die im Bewilligungszeitraum tatsächlich geleisteten notwendigen Ausgaben mit Ausnahme der nach § 11 Abs. 2 SGB II abzusetzenden Beträge ohne Rücksicht auf steuerrechtliche Vorschriften abzusetzen sind. Dies führt in der Praxis häufig zu vollkommen unbestimmten oder willkürlichen Abweichungen von den steuerrechtlichen Gewinnermittlungsvorschriften, die weder auf Akzeptanz stoßen und für die feste Maßstäbe- wie sie von der Finanzverwaltung und der Finanzgerichtsbarkeit in Jahrzehnten entwickelt wurden - fehlen. Darüber hinaus ist die Subventionierung eines Geringverdienerselbständigenmarktes durch eine Daueraufstockung der Einkünfte wettbewerbspolitisch fragwürdig.
Leider zeigt die Erfahrung, dass die Beteiligten, also auch die Jobcenter, ihren Prozessförderungspflichten häufig nicht ausreichend nachkommen, die Amtsermittlung im Verwaltungsverfahren unzureichend und die Verwaltungsakten unvollständig sind.
In der Praxis der sozialgerichtlichen Verfahren drängt sich ferner der Eindruck auf, dass die Regelungen des § 44a SGB II häufig nicht oder unzureichend umgesetzt werden und die verschiedenen Sicherungssysteme sich gerade bei einer problematischen gesundheitlichen Lage des Versicherten sich gegenseitig den Fall zu zuschieben versuchen, obwohl die Leistungsfähigkeitsbewertungen dem Grunde nach auch für die Jobcenter verbindlich sind (§ 44a Abs.2 S.1. SGB II).
c) Lösungsansätze
- Vorläufige Bescheide
Rechtlich möglich und sinnvoll ist es, bei wechselnden Einkommen oder Bedarfen vorläufige Bescheide zu erlassen.
Die rechtlichen Möglichkeiten dazu sollten erweitert werden. Dabei sollten die vorläufig bewilligten Beträge nicht zu knapp bemessen sein, aus Angst, man könne den Betrag nicht zurückfordern. Vielmehr sollte man bei einer Abrechnung am Ende des Bewilligungszeitraums eine möglichst großzügige Freibetrags- bzw. Pauschbetragsregelung vorsehen und möglichst nicht stärker in die Rechtspositionen der Leistungsempfänger eingreifen als bei der endgültigen Bewilligung.
Vorschlag § 40 a Neu:
Soweit für den gesamten Bewilligungszeitraum die Geldleistung nicht genau bestimmt werden kann, soll über die Erbringung der Leistung für diesen Zeitraum vorläufig entschieden werden. Der voraussichtliche Bedarf soll vollständig gedeckt werden. Eine endgültige Festsetzung erfolgt auf Antrag oder von Amts wegen. § 40 Abs. 4 gilt entsprechend. Auf eine endgültige Festsetzung von Amts wegen soll verzichtet werden, sofern eine Überzahlung für den Gesamtzeitraum vorliegt, die nicht mehr als 10 % der maßgeblichen Regeleistung des Empfängers bezogen auf den Bewilligungszeitraum beträgt. Eine endgültige Festsetzung von Amts wegen ist nur binnen 1 Jahres nach Kenntnis der für diese Entscheidung erforderlichen Tatsachen zulässig.
- Selbständige
Hier sollten möglichst zeitlich begrenzte feste Eingliederungszuschüsse, die so bemessen sein sollten, dass der individuelle Bedarf des Selbständigen gedeckt ist, Vorrang vor einer Dauersubventionierung haben. Kann der Selbständige seinen eigenen Bedarf auf Dauer nicht decken, muss er der Vermittlung zur Verfügung stehen.
Bei der Gewinnermittlung sollten die steuerrechtlichen Gewinnermittlungsvorschriften die Grundlage bilden. Abweichungen von diesem Grundsatz sollten in der ALG II VO ausdrücklich und vor allem hinreichend bestimmt geregelt werden.
Verbesserung der Feststellung der Leistungsfähigkeit und des Reha-bedarfes
Der Koalitionsvertrag sieht vor die Qualität von Gutachten insbesondere im familiengerichtlichen Bereich zu verbessern. Dies ist auch und gerade für die Gutachten zur Feststellung der Erwerbsfähigkeit erforderlich. Insbesondere für den immer bedeutsamer werdenden Bereich psychischer Erkrankungen dringend nötig. Mittlerweile sind psychische Störungen (vor allem somatoforme Schmerzstörungen und Depression) der Hauptgrund für die Bewilligung von Erwerbsminderungsrenten, häufig verbunden mit orthopädischen Leiden und Herz- Kreislauferkrankungen. Obwohl die Qualität der Gutachten der Gerichtsgutachter, was Ausführlichkeit und Gründlichkeit der Untersuchung sowie die formale Gestaltung und Begründung betrifft, in der Regel gleichermaßen hoch ist, variiert das Ergebnis der Leistungsbewertung in nicht nachvollziehbarer Weise. Bei einer Studie wurde 22 erfahrenen Gutachtern ein konstruierter Fall vorgelegt: mittelgradige depressive Episode, Therapieresistenz und gescheiterter Rehabilitationsversuch. Die Leistungseinschätzungen differierten jedoch erheblich: Das Leistungsvermögen für Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt wurde wie folgt eingeschätzt: 4 x unter 3 Stunden, 8 x 3-6 Stunden, 8 x vollschichtig (Quelle Philipp, Med Sach 106 5/2010, S. 181ff, Meins , Med Sach 106 4/2010, S. 153ff).
Gerade bei psychischen Erkrankungen ist die Abhängigkeit von komplexen Feststellungen aber auch von kontroversen und nicht abgeschlossenen Grundlagendiskussionen besonders groß. Als Beispiel sei genannt die Diskussion um die Sinnhaftigkeit der Diagnose „Fibromyalgie“, deren Symptombild wohl ergiebiger einer „somatoformen Schmerzstörung“ zugeordnet werden sollte. Auch die Frage, ob mit der Arbeitstätigkeit verbundene Schmerzen durch eine zumutbare Willensanstrengung überwunden werden können, entzieht sich rein fachwissenschaftlicher (medizinischer) Festlegung, da dies ein offenes, vages und wertausfüllungsbedürftiges Konzept ist, dass auch juristische Entscheidungen beinhaltet.
Die Bewertungsmaßstäbe müssen daher gerade in diesem Bereich weiterentwickelt werden. Erforderlich ist auch eine hinreichend klare Definition der entsprechenden Anforderungen für die gesetzlich vorausgesetzte Leistungsfähigkeit am allgemeinen Arbeitsmarkt. Eine unabhängige wissenschaftliche Kommission aus Medizinern, Juristen und Arbeitsmarktexperten sollte hierzu dem Normgeber einheitliche Richtlinien vorschlagen. Gleichzeitig sollte künftig ein einheitlicher sozialmedizinischer Dienst für Rentenversicherungsträger, Krankenversicherungsträger, Jobcenter und Agenturen sowohl die Fragen der Erwerbsfähigkeit als auch des notwendigen Rehabedarfes klären. Dadurch könnten zudem sowohl Kosten als auch Belastungen der Betroffenen durch Mehrfachbegutachtungen verringert werden. Sinnvoll wäre ggfs. auch die Einbeziehung weiterer medizinischer Dienste z.B. zur Feststellung einer Schwerbehinderung.
- Transparentere Darstellung der Leistungsberechnung im Bescheid
Die Leistungsberechnung muss nicht nur vereinfacht, sondern auch allem transparenter gestaltet werden. Leistungsbezieher oder deren Prozessvertreter können häufig auch bei vorhandenen Kenntnissen der Einkommensanrechnungsregeln nicht nachvollziehen, ob die Anrechnung richtig erfolgt ist. Dies kann schon daran scheitern, dass im Bescheid der zugrunde gelegte Bruttobetrag des Einkommens, welcher für die Freibetragsberechnung bedeutsam ist, nicht angegeben wird oder eine Aufstellung der zu berücksichtigen Kosten der Unterkunft fehlt bzw. unvollständig ist.
-Schaffung von Ombudsstellen
Sinnvoll wäre es, unabhängige Ombudsmänner bzw. Stellen mit umfassenden Kompetenzen sowohl auf Ebene der Jobcenter aber auch auf Landesebene zu installieren. Diese Stellen sollten sowohl Mediationsverfahren durchführen als auch Empfehlungen aussprechen. Dies würde zu einer Entlastung der Gerichte und zur Schaffung frühzeitigen Rechtsfriedens führen. Gleichzeitig sollten die Ombudsstellen eine Schlüsselfunktion für ein qualitatives Qualitätsmanagement erfüllen, das auch entscheidende Impulse und Verbesserungsvorschläge für eine umfassende Reformdiskussion liefert.
- Änderungen im SGG:
- Entscheidung durch den Vorsitzenden als Einzelrichter – zumindest - mit Einverständnis der Beteiligten anstelle der Kammer
In der VwGO ist es auch in der ersten Instanz möglich, dass der Berichterstatter mit dem Einverständnis der Beteiligten anstelle der Kammer entscheidet. Eine entsprechende Regelung findet sich im SGG nur für die zweite Instanz (§ 155 Abs. 3 und 4 SGG). Jedenfalls soweit ein Einverständnis der Beteiligten zu einer solchen Verfahrensweise erforderlich ist, ist eine Rechtsverkürzung für die Beteiligten ausgeschlossen. Es ermöglicht aber dem Gericht ein flexibleres Vorgehen und eine effektive Nutzung der Ressourcen. Die Einführung des konsentierten Einzelrichters dient neben der Angleichung an andere Prozessordnungen vor allem der Verfahrensbeschleunigung. Entsprechende Rechtsgrundlagen finden sich im Verwaltungsprozessrecht in § 87a Abs. 2 VwGO und im Finanzprozessrecht in § 79a Abs. 3 FGO. Diese Regelungen haben sich in der Praxis bewährt. Sie ermöglichen es den Beteiligten, auf die Gestaltung des Verfahrens Einfluss zu nehmen und ihr Interesse, möglichst zeitnah eine Entscheidung zu erhalten, zu fördern. Dieses Interesse wird häufig dann von Gewicht sein, wenn der Rechtsstreit keine besonderen rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten aufweist und wenn sich die Verfahrensbeteiligten (oder ihre Bevollmächtigten) der Sachkunde und Erfahrung des zur Entscheidung berufenen Vorsitzenden gewiss sind. Triftige Gründe, die es – anders als im Verwaltungs- und Finanzprozess – ausschließen würden, den Beteiligten des Verfahrens vor den Sozialgerichten eine solche Einflussmöglichkeit zu eröffnen, sind nicht ersichtlich.
– Einführung der Möglichkeit einer Elementenfeststellungsklage
Ohne eine Begrenzung des Streitgegenstandes erfordert es der Amtsermittlungsgrundsatz des § 103 SGG i.d.R bei einer streitigen Entscheidung im Bereich des SGB II (insbes. bei sog. Höhenstreiten) die gesamte Sachbearbeitung unter Auswertung einer häufig tausendseitigen Leistungsakte mit Anträgen, Lohnnachweisen, Nebenkostenabrechnungen und sonstigen Nachweisen sowie einer komplizierten Bescheidhistorie mit zahlreichen Änderungs- sowie Aufhebungs- und Erstattungsbescheiden komplett nachzuvollziehen, um eine Berechnung der einzelnen Leistungsansprüche der Bedarfsgemeinschaft vornehmen zu können.
- Erweiterung der Möglichkeiten der Zurückverweisung an die Verwaltung mit der Möglichkeit eine Entscheidung nach gerichtlichen Vorgaben zu treffen.
Da im sozialverwaltungsrechtlichen Verfahren, insbesondere bei den SGB II Behörden, noch viele Fehler auftreten und die Behörden über Ressourcen, insb. in der EDV, verfügen sollten die Gerichte durch eine erweiterte Möglichkeit der Zurückverweisung an die Behörden entlastet werden. Die gegenwärtige Regelung des § 131 Abs. 5 SGG ist an zu enge Voraussetzungen und Fristen gebunden und könnte in ihrem Anwendungsbereich erweitert werden.
- Schaffung wirksamerer Präklusionsregeln im Verfahrensrecht
Die gegenwärtig im § 106 a SGG vorgesehenen Präklusionsregeln sind nicht wirksam, da die gestellten Anforderungen in der Praxis kaum zu erfüllen sind. Gerade in den Verfahren nach dem SGB II werden die einmal erhobenen Klagen trotz gerichtlicher Mahnung häufig über Monaten hinweg nicht mehr betrieben.
- Finanzielle Sanktionen für mangelnde Mitwirkung der Beteiligten.
Zu weiteren prozessfördernden Handlungen die ggfs. durch Sanktionen erzwungen werden können sollten gehören: die fristgerechte Übersendung von Akten bzw. Aktenteilen, die Erteilung von Auskünften – einschließlich der Vornahme von Proberechnungen nach gerichtlichen Vorgaben, sowie fristgerechte Stellungahmen, insbes. auch von Klägerseite namentlich der in § 106 a SGG genbannten Pflichten.
Denkbar wäre in diesem Zusammenhang eine Ergänzung des § 192 SGG um einen Abs. 5, der wie folgt gefasst werden könnte:
Das Gericht kann einem Beteiligten durch Beschluss die Kosten für eine Verzögerung des Rechtstreits auferlegen, wenn er schuldhaft einer gerichtlichen Anordnung nach §§ 104, 106 Abs.3, 106 a, § 111 Abs. 3 nicht nachkommt, sofern er vorher unter Bestimmung einer Frist auf die mögliche Kostentragungspflicht hingewiesen wurde. Abs. 1 Satz 2 und 3 gelten entsprechend.
Letzteres würde einem Mindestbetrag von 75 € für die erste Instanz entsprechen.
- Rechtliche Regelungen für Lesezugriff auf elektronische Daten
Die Einführung elektronischer Verwaltungssysteme und elektronischer Aktenführung hat zur Folge, dass eine wichtige Funktion der Verwaltungsakte, nämlich die lückenlose und abschließende Dokumentation aller relevanten Verwaltungsvorgänge zunehmend weniger gewährleistet wird. Teilweise ist weder sichergestellt, dass alle Vorgänge oder auch alle Anträge zuverlässig erfasst werden, teilweise befinden sich mittlerweile viele Informationen - gerade im Vermittlungsbereich grundsätzlich in elektronischen Systemen ohne dass eine systematische dauerhafte verwaltungsvorgangsbezogenen Dokumentation erfolgt. Vielmehr werden im Streitfall dem Gericht häufig nur nachträgliche Ausdrucke aus den Systemen, die offenkundig nicht das gesamte relevante Geschehe dokumentieren, überlassen. Der Beweiswert der Verwaltungsakten wird dadurch dramatisch relativiert.
Erforderlich ist daher u.a. die Schaffung eines rechtlichen und tatsächlichen Rahmens der Gerichten einen online-Lesezugriff und im Rahmen des Akteinsichtsrechts auch Beteiligten auf die für die Sachentscheidung relevanten elektronischen Daten erlaubt.
- Zusammenfassung des Rechtsschutzes im Bereich des Sozialrechts bei den Sozialgerichten
Um einheitliche Grundlagen der Rechtsprechung und ein bruchlose Abgrenzung der Leistungssysteme besser gewährleisten zu können, sollte die Zuständigkeit für Rechtstreitigkeiten des Wohngeldrechts, BaFöG und des SGB VIII ebenfalls bei den Sozialgerichten angesiedelt werden.
Im Gegenzug könnte das Staatshaftungsrecht den jeweils für die zugrunde liegende Sachmaterie zuständigen Verwaltungsgerichten (Verwaltungsgerichte, Sozialgerichte, Finanzgerichte) zugewiesen werden.
III. Zum Umfeld des ALG II
1. SGB II und Rente
a. Rentenabsicherung der SGB II Empfänger wieder einführen?
Bis Ende 2010 wurden für SGB II Leistungsempfänger Rentenbeiträge gezahlt. Unabhängig von der Höhe der so erworbenen Rentenansprüche bieten solche Beitragszeiten Vorteile bei Erhaltung der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für den Bezug einer etwaigen Erwerbminderungsrente oder der geplanten solidarische Lebensleistungsrente.
Hierzu sieht der Koalitionsvertrag folgende Regelung vor:
„Wer langjährig in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert war, Beiträge gezahlt hat (40 Jahre) und dennoch im Alter weniger als 30 Rentenentgeltpunkte Alterseinkommen (Einkommensprüfung) erreicht, soll durch eine Aufwertung der erworbenen Rentenentgeltpunkte bessergestellt werden. Dies kommt vor allem Geringverdienern zugute und Menschen, die Angehörige gepflegt oder Kinder erzogen haben. Durch eine Übergangsregelung bis 2023 (in dieser Zeit reichen 35 Beitragsjahre) stellen wir sicher, dass insbesondere die Erwerbsbiografien der Menschen in den neuen Ländern berücksichtigt werden. In allen Fällen werden bis zu fünf Jahre Arbeitslosigkeit wie Beitragsjahre behandelt. Danach soll zusätzliche Altersvorsorge als Zugangsvoraussetzung erforderlich sein. In einer zweiten Stufe sollen jene Menschen, die trotz dieser Aufwertung nicht auf eine Rente von 30 Entgeltpunkten kommen, jedoch bedürftig sind (Bedürftigkeitsprüfung), einen weiteren Zuschlag bis zu einer Gesamtsumme von 30 Entgeltpunkten erhalten. Die Finanzierung erfolgt aus Steuermitteln, u. a. dadurch, dass Minderausgaben in der Grund-sicherung im Alter als Steuerzuschuss der Rentenversicherung zufließen, und durch die Abschmelzung des Wanderungsausgleichs.“
Statt die Versicherungswirtschaft weiterhin mit Subventionen für vor allem für Geringverdiener unwirtschaftliche Riesterverträge zu begünstigen, wäre ein alternativer Ansatz die entsprechenden Mittel für Beitragszahlungen zur gesetzlichen Rentenversicherung zu verwenden, um so auch Langzeitarbeitslosen den Zugang zu einer Solidarrente ohne Bedüftigkeitsprüfung zu ermöglichen. Nach Abzug von Verwaltungskosten und Provisionen und zumindest gegenwärtig geringen Kapitalrenditen sind bei Geringverdienern und Langzeitarbeitslosen ohnehin nur geringe Leistungen aus einer privaten Altersvorsorge zu erwarten, die überdies im Rahmen der Bedürftigkeitsprüfung berücksichtigt würden.
Dies mag sich mit dem Gedanken der Honorierung von Lebensleistung auf den ersten Blick nicht vertragen. Dieser Ansatz ist im Hinblick auf den Umstand, dass gerade für Jüngere lückenlose Erwerbsbiographien, eher die Ausnahme und den gesamtwirtschaftlichen Realitäten und dem Wandel der Arbeitswelt geschuldet sind. Der Umstand einer ungebrochenen Erwerbsbiographie ist nicht allein individueller Anstrengung zurechenbar, sondern - angesichts des Wandels der Arbeitswelt - auch ein Glücksfall. In den Genuss dieser Regelung kommen auch vor allem diejenigen, die aufgrund dieser ungebrochenen Erwerbsbiographie ohnehin vergleichsweise hohe Rentenanwartschaften haben. Bei dem künftigen Rentenniveau, werden Gering- bis Normalverdiener mit gebrochen Erwerbsbiographien auf weitere existenzsichernde Leistungen im Alter angewiesen sein. Sofern das Rentenniveau insgesamt nicht drastisch erhöht wird, und diese Voraussetzung erscheint aus gegenwärtiger Perspektive sehr unrealistisch, besteht die politische Entscheidungsmöglichkeit nicht darin, ob solche Leistungen zu erbringen sind, sondern im Rahmen welchen Systems (z.B. pauschal im Rahmen eines auf staatlichen Zuweisungen aus Steuermittelnden beruhenden Grundrentenzuschusses oder nach strikter Bedürftigkeits-, Einkommens- und Vermögensprüfung im Rahmen der Sozialhilfe).
Die AsJ macht sich deshalb auch ferner folgende Forderungen des Deutschen Vereins zu Eigen:
b. Vorzeitige Inanspruchnahme von Altersrente
Die Verpflichtung zur vorzeitigen Inanspruchnahme der Altersrente führt zu Abschlägen und damit zu nachhaltigen Belastungen beim Bezug der Rente.
Leistungsberechtigte sind verpflichtet, ab Vollendung des 63. Lebensjahres eine Rente wegen Alters vorzeitig in Anspruch zu nehmen (§ 12 a S. 2 SGB II). Die Regelung wurde nicht an die stufenweise Anhebung der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung angepasst. Durch die fehlende Anpassung der Norm an die angehobene Regelaltersgrenze sind zukünftig noch höhere Abschläge bei vorzeitiger Inanspruchnahme der Rente in Kauf zu nehmen.
Das SGB II sollte seine Funktion als abschließendes existenzsicherndes Leistungsgesetz für alle erwerbsfähigen Personen bis zum Erreichen der gesetzlichen Regelaltersgrenze erfüllen. Zur Vermeidung von langfristigen Belastungen durch Abschläge beim Rentenbezug sollte die Verpflichtung zur vorzeitigen Inanspruchnahme der Rente gestrichen werden.
c. Arbeitslose nach Vollendung des 58. Lebensjahres
Gem. § 53 a Abs. 2 SGB II gelten Leistungsberechtigte nicht als arbeitslos, die nach Vollendung des 58. Lebensjahres für die Dauer von mindestens zwölf Monaten Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende bezogen haben, ohne dass ihnen eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung angeboten wurde. Die Regelung sollte gestrichen werden. Sie macht eine Nichtberücksichtigung in der Statistik davon abhängig, dass Integrationsfachkräfte keine Angebote für sozialversicherungspflichtige Beschäftigungen – und damit zur Überwindung der Hilfebedürftigkeit – unterbreiten. Die Regelung kann bedingen, dass sich bei Leistungsberechtigten, die das 58. Lebensjahr vollendet haben, nicht mehr um eine Erwerbsintegration bemüht wird. § 53 a Abs. 2 SGB II ist zudem vor dem Hintergrund des demografischen Wandels und des steigenden Fachkräftebedarfs bedenklich.
2. Die europäische Dimension
Um die Jahreswende 2013/2014 wurde die öffentliche Diskussion, ob und inwieweit EU Ausländer von Leistungen nach dem SGB II ausgeschlossen werden können (wieder-)belebt. Einer der Ausgangspunkte war die Entscheidung des BSG vom 12.12.2013 (Az.: B 4 AS 9/13 R) mit der u.a. die damit zusammenhängende Frage, inwieweit EU-Ausländern , die allein zum Zweck der Arbeitssuche nach Deutschland kommen, also bisher nicht in deutschen Arbeitsmarkt integriert waren , gemäß § 7 Abs. 1 SGB II von Leistungen nach dem SGB II ausgeschlossen werden können, dem EuGH zur Vorabentscheidung vorgelegt wurden. Dahinter steckt die Problematik, dass ein einheitliches europäisches Bürgerrecht, ein einheitlicher Arbeitsmarkt und die Freizügigkeit sich nicht oder nur eingeschränkt mit einem eingeschränkten Zugang zu den jeweiligen Sozialsystemen vereinbaren lassen. So lange in Europa anderseits ehebliche Diskrepanzen zwischen den Niveaus der jeweiligen Grundsicherungssysteme bestehen, ist die Gefahr einer Migration in die jeweils besseren Sozialsysteme nicht auszuschließen, wenngleich in der öffentlichen Diskussion diese Gefahr aus populistischen Gründen hochgespielt wurde.
Festzuhalten ist dabei:
-Der Spielraum der nationalen Gesetzgebung ist durch das insoweit höherrangige europäische Recht beschränkt. Deshalb sollte auch die Entscheidung des EuGH abgewartet und nicht gesetzgeberischen Aktionismus verfallen werden.
-Die positiven Effekte der Arbeitsmigration für Deutschland überwiegen gegenwärtig bei weitem etwaige Nachteile. Gravierend ist das Problem allerdings für die Herkunftsländer, die eine ganze Generation von jungen ausgebildeten Fachkräften zu verlieren drohen.
-Mit rein rechtlichen Mitteln lässt sich eine Einwanderung in die Sozialsysteme- will man nicht die europäische Integration- preisgeben, im Ergebnis so wenig verhindern wie die Migrationsbewegungen von Ost- nach Westdeutschland in der Vergangenheit.
-Je mehr es gelingt, die Diskrepanzen der sozialen Sicherungsniveaus zu verringern und eine weitere Verelendung in den europäischen Krisenstaaten abzuwenden, desto stärker werden sich etwaige Probleme relativieren.
-Auf lange Sicht ist bei der gewollten Freizügigkeit, einem Europäischen Wirtschaftsraum und Arbeitsmarkt auch ein Europäischer Sozialraum notwendig oder zumindest wünschenswert, der einen Rahmen für soziale Mindeststandards in Europa bildet. Kurzfristig sollte dafür gesorgt werden, dass hinreichende Mittel für europäische Sozialprogramme bereitgestellt w
19.12.2014 in Soziales von SPD Unstrut-Hainich-Kreis
Der Pressesprecher SPD im Landkreis, Oleg Shevchenko, kritisiert die Entscheidung von CDU und FDP im Stadtrat von Bad Langensalza, die Kita-Gebühren zu erhöhen: „Den Haushalt auf dem Rücken der Eltern und zum Schaden des Landkreises zu sanieren, spricht nicht für weiter gedachte Politik.“ Diese sei zu kurzgegriffen und schlecht gedacht. „Das ist ein schlechtes Weihnachtsgeschenk für die Bürgerinnen und Bürger der Stadt und des Kreises“.
02.12.2014 in Soziales von Marion Rosin
Am 3. Dezember findet in der Landessportschule in Bad Blankenburg die dritte Kinderschutzkonferenz des Landratsamtes Saalfeld-Rudolstadt in Zusammenarbeit mit dem Netzwerk „Frühe Hilfen und Kinderschutz“ statt. Schwerpunkt der Veranstaltung ist die Thematik „Familie und Sucht“. Eröffnet wird die Konferenz durch ein Grußwort von Landrat Marko Wolfram sowie Frank Persike, Bürgermeister der Stadt Bad Blankenburg und der Leiterin des Jugendamtes des Landkreises Saalfeld-Rudolstadt, Cornelia Herpe. Den fachlichen Einstieg liefert Dr. med. Ekkehart D. Englert, Experte von der Kinder- und Jugendpsychiatrie des Helios Klinikums Erfurt, mit einem Vortrag zum Thema „Sucht und psychische Belastung in der Familie, Situation von Kindern in familiären Krisen“. In Arbeitsgruppen werden verschiedene Themen anschließend vertiefend diskutiert. Ziel der Veranstaltung ist die Vermittlung von Informationen, sowie die Vernetzung von Fachleuten aus der Jugendhilfe.
02.12.2014 in Soziales von Marion Rosin
Am Montagabend war Landtagsabgeordnete Marion Rosin Gast bei der Verleihung der Thüringer Sportplakette 2014 in der Thüringer Staatskanzlei. Geehrt wurde mit der Sportplakette Eislauftrainerlegende Stephan Gneupel.
29.11.2014 in Soziales von Marion Rosin
Zum Einstieg in die Adventszeit lud der VdK Ortsverband Königsee zu seiner alljährlichen Jahresabschlussveranstaltung in den Gasthof "Zum Goldenen Löwen" nach Dienstedt. In gemütlicher Runde bei Kaffe, Kuchen und Tanzmusik wurden viele interessante Gespräche geführt. Marion Rosin informierte die Mitglieder in Ihrer Rede unter anderem über den neuen rot-rot-grünen Koalitionsvertrag und die zukünftigen Schwerpunkte der Regierungsarbeit im sozialen Bereich.
10.11.2014 in Soziales von SPD Thüringen
Zur Reform des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes erklärt der stellvertretende Vorsitzende der SPD-Bundestagsfraktion Carsten Schneider:
„In vielen Familien wollen beide Elternteile Familie und Beruf besser unter einen Hut bringen. Dabei können flexiblere Regelungen bei Elternzeit und Elterngeld helfen.“
12.09.2014 in Soziales von Regine Kanis
„Eigentlich arbeite ich dafür, dass die Insel überflüssig ist,“ bekräftigte Heike Döbler, zweite Vorsitzende des Vereins Täglich Brotinsel e.V. Seit nunmehr neun Jahren besteht die „Insel“, erst in Kahla, später in Stadtroda. In der Außenstelle Stadtroda sprachen Regine Kanis und Heike Döbler über die Arbeit des Vereins.
08.09.2014 in Soziales von Regine Kanis
Die Sommerpause neigt sich langsam dem Ende. Doch bis zuletzt nutzen Regine Kanis und ihr Kollege Dr. Thomas Hartung die sitzungsfreie Zeit, um sich in Thüringen umzusehen und über die Politik der zurückliegenden fünf Jahre zu informieren.
„In dieser Einrichtung, in der Menschen mit Demenz betreut werden, kann sehr viel individueller auf die Bedarfe von Menschen mit Demenz eingegangen werden, als dies in einem Seniorenheim der Fall ist, in dem keine Spezialisierung stattfindet“, so Dr. Thomas Hartung, gesundheitspolitischer Sprecher der SPD-Landtagsfraktion im Thüringer Landtag nach dem Besuch.
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