Jenaer SPD drängt auf Umsetzung des gesetzlichen Mindestlohns

Veröffentlicht am 20.03.2015 in Arbeit & Wirtschaft

Am Montag hat die Vollversammlung der Jenaer SPD einen entsprechenden Beschluss gefasst, den Sie hier im Wortlaut finden:

Positionspapier der Jenaer SPD zum Mindestlohn: „Der Mindestlohn gilt - seine Umsetzung steht nicht zur Disposition!“

Seit dem 1. Januar dieses Jahres gilt in Deutschland der gesetzliche Mindestlohn. Von ihm profitieren über 3,7 Millionen Arbeitnehmer in unserem Land, besonders hier bei uns im Osten der Republik. Für uns gilt: Menschen, die hart arbeiten, sollen von ihrem Lohn leben können und nicht am Ende einer 40-Stunden-Woche noch auf staatliche Hilfen angewiesen sein. Der von uns gemeinsam mit den Gewerkschaften durchgesetzte gesetzliche Mindestlohn von 8,50 € in der Stunde ist hierzu ein guter erster Schritt. Als einer der letzten Staaten Europas hat damit auch Deutschland einen gesetzlichen Mindestlohn. Die seit Jahren gebetsmühlenartig wiederholten Bedenken dagegen haben sich als unbegründet erwiesen. Vor allem die Behauptung, Arbeitsplätze würden in Massen vernichtet werden, hat sich nicht bewahrheitet. Dies bestätigt die Bundesagentur für Arbeit. Stattdessen wird deutlich: Geschäftsmodelle, die auf Niedriglöhne und Subventionen der Arbeitsagenturen setzen, haben in Europas stärkster Volkswirtschaft keinen Platz.

Konstruktive Umsetzungshinweise nehmen wir ernst, ohne von der grundsätzlichen Entscheidung abzurücken. Gerade in Branchen mit niedrigen Löhnen und ohne Tarifbindung wie z.B. der Gastronomie, wo nur für jeden dritten Arbeitnehmer ein Tarifvertrag und damit die Tarifbindung gilt, ist der gesetzliche Mindestlohn eine wichtige Errungenschaft für die anständige Entlohnung der geleisteten Arbeit. Die derzeit öffentlich geäußerte Kritik am Mindestlohn offenbart nichts als jahrzehntelange Verwerfungen oder gar Rechtsverstöße: Die Nichteinhaltung von Dokumentationspflichten nach dem Arbeitszeitgesetz oder die Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen für geleistete Arbeit. Die nunmehr intensivierten Kontrollen des Mindestlohnes decken dies auf. Auch das ist eine Errungenschaft des gesetzlichen Mindestlohns.

Wir fordern:

  • Der gesetzliche Mindestlohn muss umgesetzt werden.
  • Für die notwendigen Kontrollen ist der Zoll entsprechend auszustatten. Nur so kann sichergestellt werden, dass Arbeitnehmer den ihnen zustehenden Mindestlohn erhalten und Arbeitgeber auf Basis eines fairen Wettbewerbs ihre Produkte und Dienstleistungen anbieten können. 
  • Bei Paket- und Briefdiensten müssen die genormte Zustellzeiten realistisch sein. Dies gilt auch in der Gebäudereinigungsbranche: Es ist nicht zulässig, die Mindestlohnzahlung vermeidlich dadurch herzustellen, dass die Arbeitszeit bei gleich bleibendem  Leistungsanforderungen reduziert wird.
  • Durchschnittszeiten für Arbeitsvorgänge müssen realistisch und leistbar sein. Bei der Definition dieser Zeiten oder auch bei Akkordzahlen hat der Betriebsrat Mitbestimmungsrechte.
  • Deswegen: Gründen Sie einen! Dies ist in jedem Unternehmen, dass mindestens über fünf Arbeitnehmer verfügt, möglich. Unterstützung dabei erhalten Sie von den Gewerkschaften. 
  • Wir wollen sicherstellen, dass der gesetzliche Mindestlohn wie beschlossen auch praktisch funktioniert.
  • Das Ziel unserer Arbeit ist ein Mindestlohn ohne Ausnahmen.

Wir stellen klar:

Der Mindestlohn ist unabdingbar. Von ihm kann nicht durch Vereinbarungen zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber abgewichen werden.
Der Mindestlohn kann drei Jahre rückwirkend beansprucht werden. Bereitschaftszeit ist Arbeitszeit. Sie muss daher auch mit 8,50 € pro Stunde bezahlt werden. 

Lag der tarifliche Stundenlohn bereits vor der Einführung des Mindestlohnes über 8,50 €, gilt dieser höhere Betrag natürlich weiterhin. Die Kontrollen zur Einhaltung des Mindestlohns nützen auch den Arbeitgebern, die sich gesetzeskonform verhalten. So wird ein fairer Wettbewerb sichergestellt. 

Der Anspruch auf den Mindestlohn ist gesetzlich geregelt. Die Unterzeichnung eines neuen, aktualisierten Arbeitsvertrages ist somit ausdrücklich nicht notwendig. Die Überstunden dürfen 50% der arbeitsvertraglich oder tarifvertraglich zu leistenden Arbeitszeit nicht übersteigen. Nach 12 Monaten besteht ein gesetzlicher Anspruch auf Auszahlung des Guthabens auf dem Arbeitszeitkonto. Die Einrichtung eines solchen Kontos bedarf einer schriftlichen Vereinbarung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber. 

Weihnachtsgeld oder ein 13. Monatsgehalt darf angerechnet werden, wenn es widerruflich ist. Zuschläge für Nachtschicht und Sonntags- bzw. Feiertagsarbeit oder das erhaltene Trinkgeld, das eine persönliche Gratifikationsleistung darstellt, sind jedoch niemals anzurechnen. 

Wir weisen ausdrücklich auf die bestehenden Informationshotlines u.a. des Bundesarbeitsministeriums und der Gewerkschaften hin, an die man sich auch anonym wenden kann. Diese öffentlichen Beratungsleistungen müssen dauerhaft erhalten bleiben. 

  • Bundesministerium für Arbeit und Soziales: 030 / 60 28 00 28 
  • Deutscher Gewerkschaftsbund (DGB): 0391 / 40 88 003 

Wenden Sie sich auch an unsere SPD-Büros, Teichgraben 4, 07743 Jena, Telefon: 03641 / 44 74 60. Wir helfen Ihnen gern weiter. 

Die Mitgliederversammlung bittet die Arbeitsgemeinschaft für Arbeitnehmerfragen, im 3. Quartal 2015 einen Bericht zur Umsetzung des Mindestlohns in Thüringen, insbesondere in den Jenaer Unternehmen, vorzulegen und dabei die unterschiedlichen Kritikpunkte hervorzuheben und zu bewerten sowie entsprechenden Anpassungsbedarf zu formulieren. 

 

 
 

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