2008 haben mehrere Innungen aus dem Bereich der Kreishandwerkerschaft Süd-Ost-Niedersachsen per Beschluss der Innungsversammlungen Satzungsänderungen beschlossen. Ziel der Änderung war eine Mitgliedschaft der Handwerksbetriebe in der Innung ohne Tarifbindung. Damit Änderungen der Innungssatzung wirksam werden, bedarf es jedoch der Genehmigung der Handwerkskammer als Rechtsaufsicht der Innung (§56 HWO). Diese Zustimmung wurde jedoch nach intensiven Diskussionen im Vorstand der Handwerkskammer nicht erteilt. Danach wurde Klage beim Verwaltungsgericht Braunschweig eingereicht.
Das Gericht hat die Klagen nun abgewiesen: Mitglieder der Innungen von der Tarifbindung zu befreien, verstoße gegen die gesetzlichen Vorschriften. Mitglieder der Innungen sind nach den gesetzlichen Bestimmungen an die Tarifverträge gebunden, die ihre Innung oder ihr Innungsverband geschlossen hat.
Es handelt sich um die bundesweit ersten Urteile zu diesen Rechtsfragen. Die Innungen wollten in diesen „Pilotverfahren“ die Rechtslage grundsätzlich klären lassen.
AfA- Landesvorsitzender Frank Weber begrüßt das Urteil des Verwaltungsgerichtes: „Es wäre schlimm, wenn eine solche Tarifflucht Schule gemacht hätte. Nicht ohne Grund hat der Gesetzgeber in der Handwerksordnung zur Tarifzuständigkeit eine klare Regelung getroffen. Auch in Thüringen versuchen viele Betriebe im Handwerk, sich nicht an die geltenden Tarifverträge zu halten. Wettbewerbsfähigkeit im Handwerk erreicht man aber nicht durch Billiglohn, sondern durch Qualität. Gute Arbeit hat aber auch ihren Preis“, so Weber.