Stand: 17. Februar 2006
Nach dem Nachweis der so genannten Vogelgrippe bei Wildvögeln in Deutschland haben viele Bürgerinnen und Bürger Fragen. Hier erhalten Sie Antworten auf die am häufigsten gestellten Fragen.
Die Aviäre Influenza (Klassische Geflügelpest, ?Vogelgrippe?) ist eine Tierseuche, die bisher in Deutschland ausschließlich bei Wildvögeln aufgetreten ist. Bisher sind keine Infektionen von Menschen oder von Haus- und Nutzgeflügelbeständen in Deutschland bekannt. Dennoch besteht Anlass zu besonderer Wachsamkeit und Vorsicht!
Bundesregierung, Wissenschaft und auch Wirtschaft arbeiten eng zusammen. Wichtig ist es Ruhe zu bewahren, konsequent und geordnet durchzugreifen und entsprechend der vorbereiteten Krisenpläne zu handeln. Neben dem Schutz der Gesundheit von Bürgerinnen und Bürgern geht es vor allem darum, das Übergreifen der Vogelgrippe auf den Bestand an Hausgeflügel zu verhindern. Ab 17. Februar 2006 besteht Stallpflicht für alle Haus- und Nutzgeflügelbestände. (?Verordnung zur Aufstallung des Geflügels zum Schutz vor der Klassischen Geflügelpest? vom 15.02.2006 ? Eilverordnung)
1. Was ist zu tun, wenn man tote Vögel findet?
Das Auffinden von toten Vögeln ist den örtlichen Behörden zu melden, damit weitere Schritte ergriffen werden können. Die toten Vögel auf keinen Fall anfassen! Eltern sollten ihre Kinder unbedingt darauf hinweisen und darauf achten, dass sie keine toten Vögel anfassen.
2. Kann man noch Geflügelfleisch, Eier und andere Geflügelprodukte essen? Was ist mit rohen Eiern? Besteht hier eine Gefahr der Übertragung? Müssen Verbraucher beim Kauf von Lebensmitteln etwas beachten?
Zunächst ist festzustellen, dass die deutschen Haus- und Nutzgeflügelbestände frei von Geflügelpest sind und dass eine Vielzahl von Maßnahmen (z.B. Stallpflicht, Verbot von Geflügelausstellungen) aus Vorsorge erlassen worden sind, um eine Ein- und Verschleppung des Virus von Wildvögeln auf Haus- und Nutzgeflügel zu minimieren. Das bedeutet, dass entsprechende Lebensmittelprodukte (Geflügelfleisch, Eier), ohne Einschränkungen unter Beachtung der üblichen hygienischen Maßnahmen verzehrt werden können.
3. Kann ich Wildvögel wie Enten und Schwäne noch füttern oder mein Vogelhäuschen aufbauen?
Es gibt viele Gründe, die generell dagegen sprechen, Enten und Schwäne zu füttern. Zum Beispiel wird das Wasser in kleineren Gewässern durch den Eintrag von Nährstoffen schnell verschmutzt und die Tiere verlernen, sich selber um ihr Futter zu kümmern. Bei schlecht gepflegten Futterstellen können Vögel an verunreinigtem Futter erkranken. Das Füttern von Vögeln führt zudem zu unnötigen Tierkonzentrationen und fördert damit evtl. eine schnelle Ausbreitung von Krankheitserregern. Ratgeber der Naturschutzverbände vermitteln hier viel Wissenswertes.
Zur Infektionsgefahr von Tier zu Mensch ist ? auch für Futterstellen anzumerken, dass Vögel mit ihrem Kot immer verschiedenste Krankheitserreger ausscheiden. Deshalb sollte man sich nach dem Kontakt mit Wildvögeln oder ihren Ausscheidungen immer gründlich die Hände waschen.
4. Darf mein Kind noch in Parks spielen?
Auch für die Infektionsherde der Vogelgrippe in Asien ist bisher noch kein Fall bekannt, in dem eine Infektion von Wildvogel zu Mensch stattgefunden hat. Dieses Risiko ist somit als gering einzuschätzen. Nach dem Stand der Dinge ist somit für Erwachsene und Kinder von keiner erhöhten Gefahr einer Infektion auszugehen. Für die gesunde Entwicklung der Kinder ist das Spielen und Toben in Freiflächen und Parks von großer Bedeutung. Ihr kindlicher Organismus lernt mit den verschiedensten äußeren Einflüssen zurechtzukommen und sich dabei auch gegen verschiedenste Krankheiterreger erfolgreich zu wehren.
Es gelten hier jedoch die gleichen Kriterien wie beim Füttern: stark mit Vogelkot verunreinigte Stellen, beispielsweise dicht am Ufer, sind kein geeigneter Platz zum Spielen. Kommt es trotzdem zum Kontakt, ist Hände waschen Pflicht.
5. Darf ich meine Tiere noch frei laufen lassen?
Es bestehen keine Hinderungsgründe anderen Tieren als Geflügel den Auslauf oder Freilauf zu verwehren. Im Zusammenhang mit einer möglichen Ausbreitung der Vogelgrippe ? wie auch grundsätzlich zum Schutz der Wasservögel ? wird jedoch darum gebeten, Hunde im Uferbereich von Flüssen und Seen an der Leine zu führen.
6. In welchen Gebieten in Deutschland besteht ein besonders hohes Risiko der Übertragung durch Zugvögel?
Deutschland ist insgesamt als Risikogebiet anzusehen.
7. Wie groß ist die Wahrscheinlichkeit, dass das Vogelgrippevirus auf den Menschen übergeht?
Menschen können sich sehr selten und normalerweise nur nach engem Kontakt mit infiziertem Haus- oder Nutzgeflügel mit dem Vogelgrippevirus anstecken. Auch für die Infektionsherde der Vogelgrippe in Asien ist bisher noch kein Fall bekannt, in dem eine Infektion von Wildvogel zu Mensch stattgefunden hat. Dieses Risiko ist somit als gering einzuschätzen.
8. Ist man auch für den Ausbruch der Krankheit bei Menschen ausreichend vorbereitet?
Neben der Ansteckungsgefahr des Menschen durch unmittelbaren, engen Kontakt mit infiziertem Geflügel wird in der Wissenschaft für die Zukunft nicht ausgeschlossen, dass es zu einer Mutation (genetischen Veränderung) des Vogelgrippevirus kommt, die eine Übertragung von Mensch zu Mensch möglich macht. Ob und gegebenenfalls wann dieser Fall eintritt, kann niemand vorhersagen. Die Bundesregierung bereitet sich auch auf den Fall des Ausbruchs bei Menschen vor. Aktuelle Informationen halten das Bundesgesundheitsministerium und das Robert-Koch-Institut bereit.
9. Wie kann sich der Einzelne vor der Ansteckung schützen (Tierhalter und normaler Bürger)?
Für Personen, die Geflügelpesterregern in besonderem Maße ausgesetzt sein können, ist das Tragen von geeigneter Schutzkleidung einschließlich Schutzmaske und -brille die wichtigste Maßnahme. Die H5N1-Infektion ist bislang in Südostasien in der ganz überwiegenden Mehrzahl der Fälle auf direkten und intensiven Kontakt mit infiziertem (Haus-) Geflügel zurückzuführen. Übertragungen von Mensch-zu-Mensch wurden bislang nur in einem Fall aus Thailand (Mutter-Tochter) bestätigt. Insofern bestünde eine wichtige Maßnahme für Bürger darin, solche Kontakte mit potentiell infiziertem Geflügel zu meiden.
10. Was kann der Einzelne vorbeugend tun (z.B. bei Reisen u. a.)?
Das BMELV hat ein Merkblatt veröffentlicht, das den Botschaften in den betroffenen Ländern, dem Zoll und den Reiseveranstaltern zur Verfügung gestellt wurde. Auch das Auswärtige Amt informiert über seine Internetseite mit ständig aktualisierten Hinweisen.
Reisende sollten in den betroffenen Ländern Kontakt zu Geflügel meiden, auf den Besuch von Geflügelmärkten verzichten und Geflügelfleisch nur gekocht oder durchgebraten verzehren. Es ist verboten Geflügel und Geflügelprodukte aus den betroffenen Ländern nach Deutschland und in die EU einzuführen.
11. Wer kontrolliert diese Maßnahmen sowie die Einhaltung der Aufstallungspflicht?
Die Aufstallung wird von den nach Landesrecht zuständigen Behörden kontrolliert ("Veterinäramt").
12. Warum bekommen Halter Ausnahmegenehmigungen, die sie von der Aufstallungspflicht befreien?
Grundsätzlich gilt das Aufstallungsgebot. Die Möglichkeit von Ausnahmeregelungen sind in der Eilverordnung geregelt. Danach können von der jeweils zuständige Behörde im Einzelfall Ausnahmen von dem grundsätzlichen Aufstallungsgebot genehmigt werden, wenn eine Aufstallung wegen bestehender Haltungsverhältnisse objektiv nicht erfüllt werden kann und andere Maßnahmen zur Absonderung des Geflügels getroffen werden. In jedem Fall sind Enten und Gänse vom übrigen Geflügel getrennt zu halten. Sofern die zuständige Behörde eine Ausnahmegenehmigung erteilt, sind die Tiere mindestens monatlich labordiagnostisch auf aviäre Influenzaviren zu untersuchen und weitere Auflagen zu erfüllen (z.B. bzgl. Futterstelle).
13. Was kann bzw. sollte man tun, wenn man den Verdacht hat, dass ein Tierhalter gegen die Eilverordnung verstößt?
Es ist immer angezeigt, bei beobachteten Verstößen, die zuständige Behörde zu informieren. Darauf hingewiesen sei, dass Verstöße mit einer Geldbuße von bis zu 25.000 Euro geahndet werden können.
14. Dürfen Geflügelschauen stattfinden?
Die Durchführung von Geflügelmärkten, Geflügelschauen, Geflügelausstellungen oder Veranstaltungen ähnlicher Art ist für die in der Eilverordnung aufgeführten Geflügelarten ausnahmslos verboten.
15. Wer übernimmt die Kosten der verstärkten tierärztlichen Untersuchungen der Tiere, insbesondere bei Ausnahmegenehmigungen?
Die Kosten hat der Tierhalter zu tragen.
16. Sind von den Maßnahmen auch Brieftauben betroffen?
Vom Aufstallungsgebot ist nur das in der Verordnung genannte Geflügel betroffen. Das sind Hühner, Truthühner, Perlhühner, Rebhühner, Fasane, Laufvögel, Wachteln, Enten und Gänse.
17. Gibt es für Zootiere besondere Maßnahmen?
Die Europäische Kommission hat im letzten Jahr entschieden, einer Impfung von Zoovögeln unter bestimmten Auflagen zuzustimmen. In Deutschland wurde diese Entscheidung mit der Geflügelpest-Schutz-Verordnung umgesetzt.
18. Sind Jäger durch das verstärkte Wildvogelmonitoring gefährdet? Wie sollten sie sich schützen? Könnten Jagdhunde durch krankes Geflügel erkranken?
Grundsätzlich ist festzustellen, dass es sich in erster Linie um ein tierpathogenes Virus handelt; das heißt, der Erreger ist nur sehr schwer auf den Menschen übertragbar, so dass bei den bei uns gegebenen Umständen (im Vergleich zu Asien, wo die Menschen teilweise in enger Nachbarschaft mit ihren Tieren leben) das Risiko einer Infektion als gering einzuschätzen ist. Dennoch sollten hygienische Grundsätze eingehalten werden: z. B. Tragen von Handschuhen beim Hantieren mit erlegten Wildvögeln und Abbrühen der Tiere vor dem Rupfen. Sofern die Innereien nicht verzehrt werden, sollten sie ordnungsgemäß beseitigt werden. Wildgeflügel und Wildgeflügelprodukte sollten nur ausreichend erhitzt oder durchgegart verzehrt werden. Um einen Eintrag von Influenzaviren in Hausgeflügelbestände durch Jäger zu verhindern, müssen hygienische Maßnahmen wie z. B. Wechsel und Reinigung der Jagdkleidung eingehalten werden. Es muss zudem sichergestellt sein, dass erlegte Wildvögel oder deren Produkte nicht mit Hausgeflügel in Kontakt kommen.
Hinweise, dass das H5N1-Virus auf Hunde übertragbar ist, gibt es derzeit nicht.
19. Wie werden Vögel auf Aviäre Influenza untersucht?
Bei der Untersuchung, ob ein Vogel mit Vogelgrippeviren infiziert ist, gibt es in Deutschland eine genau festgelegte Arbeitsteilung zwischen den Bundesländern und dem Nationalen Referenzlabor für Aviäre Influenza (Sitz: Friedrich-Loeffler-Institut (FLI) - Bundesforschungsinstitut für Tiergesundheit, Insel Riems).
Zurzeit laufen bundesweit intensive Überwachungsprogramme von Wild- und Hausgeflügel. Um eine möglichst rasche, aussagekräftige Diagnostik zu ermöglichen, die auch den Vorgaben der Europäischen Union gerecht wird, haben sich Bund und Länder auf folgende Abläufe geeinigt:
a) Untersuchungen im Rahmen des Wildvogel-Monitorings
Die Erstuntersuchungen werden von den Untersuchungseinrichtungen der Länder durchgeführt (Methode: M-PCR (Multiplex-Polymerase-Ketten-Reaktion). Mit dieser Untersuchung können die Länder feststellen, ob der Vogel mit irgendeiner Form eines Vogelgrippevirus infiziert ist.
Falls ja, werden Proben an das Nationale Referenzlabor auf der Insel Riems geschickt. Dort wird näher untersucht, um welches Virus es sich handelt (Subtypisierung). Erst dann kann man zuverlässig sagen, ob der Vogel mit einem hochpathogenen (d.h. hochaggressiven und hochansteckenden) Geflügelpestvirus (H5N1 oder H7N7) oder einer niedrigpathogenen Form des Vogelgrippevirus infiziert war.
b) Untersuchung bei vermehrten Todesfällen von Wildvögeln
Auch hier führen die Untersuchungseinrichtungen der Länder eine Erstuntersuchung durch (siehe oben). Im positiven Fall werden unverzüglich Proben, Organproben oder ganze Tierkörper an das Nationale Referenzlabor auf der Insel Riems geschickt. Dort wird untersucht, welcher Subtyp des Virus es ist.
c) Untersuchung von Verdachtsfällen bei Haus- und Nutzgeflügel
Bei Auffälligkeiten in Beständen von Haus- oder Nutzgeflügel wird Probenmaterial (auch Organproben oder ganze Tierkörper) parallel zu den Untersuchungseinrichtungen der Länder unverzüglich auch an das Nationale Referenzlabor auf der Insel Riems geschickt. Dort wird, wie auch in den Landesuntersuchungseinrichtungen, untersucht, ob Vogelgrippeviren nachgewiesen werden können (Methode: M-PCR/Multiplex-Polymerase-Ketten-Reaktion). Falls ja, wird anschließend untersucht, welcher Subtyp des Virus es ist.
20. Wie werden die Maßnahmen gegen Vogelgrippe koordiniert?
Die Zusammenarbeit von Bund und Ländern funktioniert. Wir sind schnell in der Lage, gemeinsame Maßnahmen zu ergreifen und umzusetzen. Der nationale Krisenstab Tierseuchen arbeitet. Im Moment liegt der Schwerpunkt auf der Bekämpfung der Tierseuche ?Klassische Geflügelpest? (auch Aviäre Influenza oder Vogelgrippe). Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (BMELV) koordiniert dabei national alle nötigen Maßnahmen und sichert die Kommunikation zur EU-Kommission sowie zu Drittländern.
21. Was passiert, wenn hier der erste Fall von Vogelgrippe bei Haus- oder Nutzgeflügel auftaucht?
Für die Bekämpfung der Geflügelpest bei Haus- und Nutzgeflügel gelten EU-weite- und nationale Vorschriften. Grundsätzlich werden die betroffenen Bestände getötet und unschädlich beseitigt. Für den Ernstfall haben alle zuständigen Behörden Notfallpläne ausgearbeitet.
Wenn bei Wildvögeln aviäres Influenzavirus vom Subtyp H5N1 festgestellt wird, wird eine Schutzzone von mindestens drei- und eine Überwachungszone von mindestens zehn Kilometern um den Fundort eingerichtet, in denen u.a. Geflügeltransporte verboten sind und ein intensiviertes Wildvogelmonitoring durchgeführt wird.
22. Welche internationalen Aktivitäten gegen die Vogelgrippe gibt es?
Die Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen (FAO) leistet gemeinsam mit der Weltgesundheitsorganisation (WHO) und dem Internationalen Tierseuchenamt (OIE) intensive wissenschaftliche und technische Unterstützung.
Die Hilfsmaßnahmen zielen auf eine Intensivierung der Überwachungsmaßnahmen vor Ort und den Ausbau der diagnostischen Möglichkeiten ab. Aber auch die Verbesserung der risikoanalytischen Fähigkeiten und die Beratung über die Anwendung von Impfprogrammen sind Ziele der Zusammenarbeit.
Stand: 17. Februar 2006
Die Thüringer Hotline ist: 0361/3798-730, -731