Richtlinien der AG 60 plus

Veröffentlicht am 04.11.2005 in Allgemein

Richtlinien für die Arbeitsgemeinschaft - SPD 60 plus

Beschluss vom Parteivorstand am 30. Januar 1995 mit Änderung vom 30. Juni 1997 und Änderungen vom 29. September 2003

I. Aufgaben und Grundsätze der Arbeitsgemeinschaft

1. Die Älteren in der SPD schließen sich zu einer Arbeitsgemeinschaft zusammen.

2. Ziel ist es, die Interessen der Älteren innerhalb und außerhalb der SPD zu vertreten, das Engagement der Älteren zu fördern, Menschen für die sozialdemokratische Programmatik zu gewinnen.

3. Im Interesse einer Öffnung nach außen soll die Arbeitsgemeinschaft mit Verbänden, Organisationen und Initiativen der Älteren bzw. der Altenarbeit kooperieren. Zu diesem Zweck wird auf jeder Ebene mindestens einmal jährlich eine erweiterte Vorstands- oder Ausschusssitzung durchgeführt.

II. Aufbau und Gliederung

1. Die Arbeitsgemeinschaft umfasst Mitglieder vom 60. Lebensjahr an sowie weitere in der Seniorenarbeit Tätige, die an der Mitarbeit interessiert sind.

2. Grundlage der Tätigkeit der Arbeitsgemeinschaft sind die Richtlinien und Grundsätze des Parteivorstandes in der jeweils gültigen Fassung. Die Arbeitsgemeinschaft ist keine Gliederung im Sinne des Organisationsstatuts. Sie nimmt durch ihre Tätigkeit Einfluss auf die politische Willensbildung der Partei.

3. Soweit nicht anders geregelt, werden auf allen Gliederungsebenen Arbeitsgemeinschaften gebildet. Die AG macht Personalvorschläge für geborene Mitglieder der Parteivorstände, wo die Satzungen dies zulassen.

4. Die Zusammensetzung der Delegiertenkonferenzen werden von den Konferenzen der Arbeitsgemeinschaft im Einvernehmen mit den zuständigen Vorständen der Partei beschlossen.

III. Mitgliedschaftsrecht

1. Die Arbeitsgemeinschaften haben das Antrags- und Rederecht für den Parteitag auf der jeweiligen Ebene. Anträge auf der Bundesebene sind 8 Wochen vorher dem Parteivorstand einzureichen.

2. Nicht-Parteimitglieder sind zur Mitarbeit ausdrücklich eingeladen. Ihnen kann durch Beschluss Antrags- und Stimmrecht zu Sachfragen eingeräumt werden. Aktives und passives Wahlrecht haben nur Mitglieder der Partei.

IV. Bundeskonferenz

1. Die Bundeskonferenz der Arbeitsgemeinschaft setzt sich zusammen aus 300 von den Arbeitsgemeinschaften auf Bezirks- bzw. Landesverbandsebene gewählten Delegierten und dem Bundesvorstand. Jeder Bezirk erhält 4 Grundmandate. Die übrigen Mandate werden entsprechend der Zahl der Parteimitglieder ab 60 Jahre auf die Bezirke verteilt.

2. Alle 2 Jahre findet eine Bundeskonferenz statt. Zu den Aufgaben der Konferenz gehören :

- die Entgegennahme des Tätigkeitsberichts des Bundesvorstandes,
- die Festlegung der Richtlinien der weiteren Arbeit,
- die Beschlussfassung über Anträge,
- die Wahl des Bundesvorstandes.

V. Bundesvorstand

Der Bundesvorstand setzt sich zusammen aus: einer/n Vorsitzenden, zwei Stellvertretern/Stellvertreterinnen und 6 Beisitzern/Beisitzerinnen.

Der Bundesvorstand kann für spezielle Aufgaben ständige Sachverständige hinzuziehen.

VI. Bundesausschuss

1. Der Bundesausschuss setzt sich zusammen aus 30 Personen sowie den Mitgliedern des Bundesvorstandes. Jeder Bezirk erhält 1 Grundmandat. Die übrigen Mandate werden entsprechend der Zahl der Parteimitglieder ab 60 Jahren auf die Bezirke verteilt.

2. Er tritt mindestens 2-mal im Jahr zusammen und wird vom Bundesvorstand eingeladen. Er berät den Bundesvorstand bei dessen Entscheidungen.

VII. Wahlen

Die Wahlen richten sich nach der Wahlordnung der Partei.

VIII. Schlussbestimmung

Die Gliederungen der Arbeitsgemeinschaft können sich eigene Richtlinien geben, die nicht im Widerspruch zu höherrangigem Recht stehen dürfen.

Diese Richtlinie tritt mit ihrer Beschlussfassung in Kraft.

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