Bundesgerichtshof, Urteil vom 9. Juni 2011 – III ZR 203/10
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Bundesgerichtshof, Urteil vom 9. Juni 2011 – III ZR 203/10
Bundesgerichtshof: Pflegedienstvertrag darf fristlos gekündigt werden
Ein Pflegebedürftiger kann den Vertrag mit einem Pflegedienst jederzeit fristlos kündigen - auch wenn er allein das Vertrauen in dessen Tätigkeit verloren hat. Das hat der Bundesgerichtshof ent-schieden (Az.: III ZR 203/10).
Pflegebedürftige Menschen zu betreuen, erfordert nicht nur Fach-wissen, sondern greift auch in deren persönlichen Lebensbereich ein. Deshalb sieht der BGH auch in der Pflege einen Dienst höherer Art mit einem besonderen Vertrauensverhältnis. Für solche Verträge – zum Beispiel auch mit Steuerberatern, Rechtsanwälten und Partnerver-mittlern – besteht nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (Paragraph 627) ein fristloses Kündigungsrecht ohne den sonst nach Paragraph 626 erforderlichen "wichtigen Grund". Dieses Recht können die Firmen nicht durch ihr Kleingedrucktes ausschließen.
Das bedeutet, dass ein Pflegebedürftiger selbst dann fristlos kündigen kann, wenn sein vorformulierter Pflegedienstvertrag eine Kündigungs-frist vorsieht. Nach dem BGH-Urteil benachteiligt diese Klausel den Pflegebedürftigen unangemessen und ist deshalb unwirksam. Daraus folgt auch, dass der Pflegedienst für den Zeitraum nach der fristlosen Kündigung keinen Cent mehr in Rechnung stellen darf.
gefunden von:
Wolf-Dietrich Waack
Landesvorsitzender AG 60plus Thüringen
Homepage AG 60 plus
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