Der Stadtrat möge beschließen:
Auf der Grundlage von § 22 Abs. 3 (3) der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung - ThürKO -) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 2003 und
der Geschäftsordnung des Stadtrates der Stadt Suhl vom 02.12.2009 i.d.F. vom 12.09.2012 § 2 (2) (3) wird:
- die Akteneinsicht in alle die Auswahl, Vorberatung und Entscheidungen
betreffenden Unterlagen und Verträge zum Schulessen für die Schulen der Stadt
Suhl aus den Jahren 2012, 2013 und 2014 dem Jugendhilfeausschuss nach § 7 e)
dieser GO unverzüglich gewährt.
- Die mit der Bearbeitung dieser Vorgänge, nach gültiger Geschäftsverteilung der
Stadtverwaltung, betrauten Mitarbeiter der Stadtverwaltung Suhl werden vom
Oberbürgermeister gegenüber dem Ausschussvorsitzenden unter Nennung der
Aufgaben und Entscheidungsbefugnis benannt und vom Ausschuss angehört.
- Die Beschlüsse der Schulkonferenzen der Suhler Schulen sind i.S. des § 38 Abs. 5 (6) ThürSchulG in der Fassung vom 30.04.2003 zu berücksichtigen, um die vom Gesetzgeber geforderte Leistung zu gewährleisten.
- Der Ausschuss informiert den Stadtrat und die Schulkonferenzen zum Ergebnis
der Akteneinsicht zum frühestmöglichen Zeitpunkt.










