Ratsbegehren & Alternativvorschlag einführen

Veröffentlicht am 14.07.2012 in Kreistag

Ein Aufruf, den alle Mitglieder in Gemeinde- und Stadträte sowie Kreistagen in Thüringen unterstützen können

Im Jahr 2009 hat der Thüringer Landtag faire Regeln für Bürgerbegehren und Bürgerentscheide beschlossen. Vorausgegangen war das Volksbegehren „Mehr Demokratie in Thüringer Kommunen“, das 250.982 Menschen unterzeichnet hatten. In der Tat ist es seither viel leichter, Bürgerbegehren zu starten: Die meisten Themen sind jetzt zugelassen, die Hürden sind gesenkt, die Fristen moderat. Dennoch gibt es Reformbedarf. Die Kommunalordnung bietet an manchen Stellen missverständliche Vorschriften, manches ist gar nicht geregelt. Die Landesregierung will das angehen. Dabei sollten aber nicht nur juristische Defizite ausgeglichen, sondern die Bürgerbegehren sollten auch weiterentwickelt werden. Mit zwei Forderungen sollen die Rechte der Gemeinde- und Stadträte sowie Kreistagen gestärkt werden.

Die Einführung des Ratsbegehrens: Es gibt Schicksalsfragen für eine Gemeinde oder Landkreis, die der Gemeinde- oder Stadtrat bzw. Kreistag nicht allein entscheiden möchte. Dann sollte er die Möglichkeit haben, mit Zwei-Drittel-Mehrheit zu beschließen, dass die Frage der ganzen Bürgerschaft in einem Bürgerentscheid vorgelegt wird. In Bayern beispielsweise, wo diese Möglichkeit seit 1995 besteht, geht ein Viertel aller Bürgerentscheide auf so genannte Ratsbegehren zurück.

Die Möglichkeit eines Alternativvorschlages: Ist ein Bürgerbegehren zulässig, also ist die notwendige Zahl an Unterschriften zusammen, muss sich der Gemeinde- oder Stadtrat bzw Kreistag mit dem Thema befassen. Beschließt er das Begehren, ist die Initiative am Ziel, lehnt er ab, kommt es zum Bürgerentscheid. „Dazwischen“ gibt es nichts. Dem Kreistag bzw. dem Stadt- oder Gemeinderat sollte es aber möglich sein, beim Bürgerentscheid einen eigenen Vorschlag mit zur Abstimmung zu stellen. So könnten sich die Bürgerinnen und Bürger zwischen zwei Varianten entscheiden.

Hier der Aufruf, den Sie als Mitglied eines Gemeinde- oder Stadtrats bzw. Kreistags unterzeichnen können.
 
 

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